Landesdatenschutzbeauftragter Hessen
Aufgaben des Landesdatenschutzbeauftragten Hessen
Der Hessische Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetze bei den öffentlichen Stellen des Landes, den Gemeinden und Landkreisen sowie bei den unter Aufsicht des Landes stehenden Einrichtungen wie der Universität Frankfurt. Seit 2011 erfüllt er diese Aufgabe auch für alle nicht öffentlichen Stellen wie private Unternehmen oder Vereine. Verstöße gegen den Datenschutz kann er beanstanden, als Ordnungswidrigkeit ahnden oder auch die Löschung personenbezogener Daten anordnen.Hessen hat erst im Mai 2018 das Datenschutzgesetz novelliert und nun auch Regelungen zur Informationsfreiheit darin aufgenommen (Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG)). Veröffentlichungspflichten für öffentliche oder private Stellen wurden nicht aufgenommen. Das Recht auf Akteneinsicht bleibt nach Sachbereichen unterschiedlich geregelt. Beispielsweise sehen das Umweltinformations- oder das Verbraucherinformationsgesetz je eigene, vorrangige Bestimmungen vor. In den Aufgabenbereich des Datenschutzbeauftragten fallen hinsichtlich der Informationsfreiheit nur Anwendungsbereiche, die im HDSIG festgelegt sind.
Im Vergleich zu anderen Bundesländern wurden viele Ausnahmebestände und zahlreiche Gründe, warum der Informationszugang verweigert werden kann (beispielsweise bei rein wirtschaftlichen Interessen), festgelegt.Nicht öffentliche Stellen, aber auch viele öffentliche Stellen wurden von der Informationspflicht ausgenommen.Nach dem neuen Datenschutzgesetz hat der Landesdatenschutzbeauftragte, neben der Kontrolle der Verarbeitung persönlicher Daten, folgende Aufgaben:
- Information und Aufklärung der Öffentlichkeit, wobei ausdrücklich Maßnahmen für Kinder und Jugendliche genannt werden,
- Beratung der Landesregierung, Landtagsfraktionen, Kommunen und anderer Einrichtungen hinsichtlich der Verarbeitung persönlicher Daten,
- Anfragen und Beschwerden in Bezug auf den Schutz persönlicher Daten und Akteneinsicht zu bearbeiten – beim Recht auf Akteneinsicht hat der LDSB allerdings keine Möglichkeiten diese zu erzwingen,
- Auswirkungen der Datenverarbeitung auf die Arbeitsweise und die Entscheidungsbefugnisse öffentlicher Stellen zu beobachten.