Datenschutz in der Gesundheitsbranche
Warum Datenschutz in der Gesundheitsbranche so wichtig ist
Datenschutz im Gesundheitswesen und der Pflege ist ein überaus relevantes Thema. Damit Ärzte oder Pfleger ihre Patienten richtig behandeln und versorgen können, benötigen sie eine Vielzahl an Informationen zu deren gesundheitlichem Zustand. Alle Informationen, die die Gesundheit eines Patienten betreffen, gehören nach Art. 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und sind daher besonders schützenswert.
Datenschutz in der Pflege: Beispiele für Daten, die erhoben werden
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Patienten und von Angehörigen
- Sozialversicherungsnummer
- Krankenkasse
- Pflegestufe
- Angaben über Krankheiten
Der Rundum-sorglos Schutz für sensible Daten in der Pflege
Eine Datenschutzverletzung in der Praxis, dem Krankenhaus oder im Pflegeheim kann erhebliche Folgen für die Betroffenen haben. Datenschutz ist aber nicht nur deshalb essenziell: Das Vertrauen, das der Patient mitbringt, ist zu bewahren und im Zuge einer Behandlung unabdingbar. Patientendaten und Patientenakten müssen demnach mit höchster Sensibilität behandelt und geschützt werden.
Unser erfahrenes Team bietet Ihnen dafür praxisnahe Lösungen und eine Beratung, die auf tiefem Branchen Knowhow basiert. Wir helfen Ihnen gern und sorgen dafür, dass Sie sich um Ihre Patienten kümmern können.
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Unsere Leistungspakete und unsere Beratung richten sich nach der Größe Ihres Unternehmens und Ihren individuellen Bedürfnissen. Gemeinsam mit Ihnen finden wir die richtige Lösung, um Sie umfassend zu beraten und Sie bei einer praxisnahen Umsetzung der komplexen Themen Datenschutz und Informationssicherheit zu unterstützen.
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Es dürfen nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Behandlung oder Therapie von Bedeutung sind. Dazu gehören die Kontaktdaten des Patienten ebenso wie sensible Gesundheitsdaten wie Allergene, Vorerkrankungen, Krankheiten und Krankheiten, die vererbt wurden.
Nein. Um Krankendaten an Angehörige weitergeben zu dürfen, ist eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Patienten notwendig. Anders ist es im Verhältnis von Kindern und den Eltern; hier kommt es vor allem auf das Alter des Kindes und den Krankheitsfall an.
Generell besteht die Pflicht zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten bei einer ständigen automatisierten Datenverarbeitung ab 20 Mitarbeitern. Zu den Personen zählen dabei auch Aushilfen oder Praktikanten. Jedoch verarbeiten Pflegedienste Gesundheitsdaten, die von der DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten eingestuft werden. In diesem Fall ist gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO unabhängig von der Mitarbeiterzahl ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, da es sich um besonders sensible Daten handelt!