Telemediengesetz TMG

Letztes Update:
14
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2024
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Unter Telemedien versteht man Dienste, durch die Informationen als elektronische Daten zugänglich gemacht werden. Das sind zum Beispiel Access Providing, Telebanking, Online-Pressedienste, aber auch die Kommunikation per E-Mail. Das 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) regelte insbesondere Datenschutz und Haftung in diesem Bereich. Für Unternehmen statuierte das TMG im Hinblick auf den Datenschutz einige Pflichten. Diese Vorschriften wurden jedoch mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 verdrängt.
Telemediengesetz TMG
Die wichtigsten Erkenntnisse
  • Das Telemediengesetz (TMG) regelt Datenschutz und Haftung für elektronische Informationsdienste.
  • Seit DSGVO 2018 hat Vorrang bei Verarbeitung personenbezogener Daten vor dem TMG.
  • TMG gilt für alle Anbieter von Telemedien, darunter auch Websites und E-Mail-Dienste.
  • §§ 12, 13, 15 TMG sind laut Datenschützern nicht mehr anwendbar; Einwilligung für Tracking nötig.
  • TMG schreibt Impressumspflicht für Unternehmen im geschäftlichen Verkehr vor.

Anwendungsbereich des Telemediengesetzes

Das Telemediengesetz gilt nach § 1 Abs. 1 für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit diese nicht dem Telekommunikationsgesetz oder dem Rundfunkstaatsvertrag unterstehen. Es findet auf alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen Anwendung. Als Anbieter im Sinne des TMG versteht man unter anderem auch juristische Personen (meist Unternehmen), die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, ob privat oder zur geschäftsmäßigen Nutzung. So ist jede Website ein Telemedium und jeder Betreiber ein solcher Dienstanbieter. Nutzer nach dem Telemediengesetz ist jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere zur Erlangung von Informationen.

Der Datenschutz ist im Telemediengesetz in den §§ 11-15a geregelt. Anknüpfungspunkt dieser Vorschriften ist dabei der Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung und Verwendung (d. h. Verarbeitung und Nutzung) durch Dienstanbieter.

Seit dem Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 ist diese jedoch vorrangig bei der Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden. Ob die Vorschriften über den Datenschutz des TMG noch anwendbar sind, ist deshalb fraglich.

Gemäß der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) sind die §§ 12, 13, 15 TMG (Grundsätze des Datenschutzes, Pflichten des Dienstanbieters, Nutzungsdaten) nicht mehr anwendbar. Was unter anderem für Website-Betreiber bedeutet, dass sie Tracking-Maßnahmen nur mit Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher anwenden dürfen.

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