Datenschutz in der Pflege

- Patientendaten in der Pflege sind nach Art. 9 DSGVO besonders schützenswert.
- Datenschutzverletzungen können erhebliche rechtliche und strafrechtliche Folgen haben.
- Nur notwendige personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden.
- Einwilligung des Patienten ist nötig, um Angehörigen Zugang zu Daten zu gewähren.
- Externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzsoftware helfen bei der DSGVO-Umsetzung.
- Item A
- Item B
- Item C
Warum Datenschutz in der Pflege so wichtig ist
Datenschutz in der Pflege ist ein überaus relevantes Thema. Damit Ärzte oder Pfleger ihre Patienten richtig behandeln können, benötigen sie eine Vielzahl an Informationen zu deren gesundheitlichem Zustand. Alle Informationen, die die Gesundheit eines Patienten betreffen, gehören nach Art. 9 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten und sind dementsprechend besonders schützenswert.
Datenschutz in der Pflege: Beispiele für Daten, die erhoben werden
- Name, Anschrift, Kontaktdaten des Patienten und von Angehörigen
- Sozialversicherungsnummer
- Krankenkasse
- Pflegestufe
- Angaben über die Krankheiten
Das sollten Sie beim Datenschutz in der Pflege beachten
Eine Datenschutzverletzung in der Pflege kann erhebliche Folgen für den Betroffenen haben. Zudem gilt es das Vertrauen, das der Patient mitbringt, zu bewahren – das ist im Zuge einer Behandlung unabdingbar. Patientendaten und Patientenakten müssen demnach mit höchster Sensibilität behandelt und geschützt werden.
Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen
Unabhängig von Position oder Tätigkeitsbereich müssen Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen darauf achten, dass nur jene personenbezogenen Daten erhoben werden, die für die Betreuung, Pflege sowie Behandlung wichtig sind. Sie stehen darüber hinaus unter der beruflichen Schweigepflicht. Das betrifft:
- Ärzte
- Pfleger
- Krankenschwestern
- Heilpraktiker
Wichtig: Ein Verstoß ist nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch strafrechtlich relevant. Nach § 203 Strafgesetzbuch drohen mitunter Freiheitsstrafen, wenn Datenschutz und Schweigepflicht in der Pflege nicht eingehalten werden. Pflegende sind nur dann von der Schweigepflicht entbunden, wenn der Betroffene eine entsprechende Einwilligungserklärung unterschrieben hat.
Datenschutz beim Pflegedienst und in Einrichtungen: Herausforderungen
Das Auskunftsrecht der Betroffenenrechte ist in der Datenschutzgrundverordnung klar geregelt: Art. 15 DSGVO besagt, dass das Informations- und Auskunftsrecht nur dem Betroffenen zusteht. Das heißt also, dass eine Einwilligung des Betroffenen notwendig ist, um Angehörigen Einsicht in die Patientenakten zu gestatten.
Darüber hinaus müssen bei einem angemessenen Datenschutz im ambulanten Pflegedienst und in der Altenpflege generell Patientenakten vor dem Zugriff von Dritten/Unbefugten umfassend geschützt werden.
Diese Regel gilt auch, wenn über die Daten nur gesprochen wird. Vor Außenstehenden sollte man daher nicht über den gegenwärtigen Zustand eines Patienten sprechen. Dazu zählen auch die Bewohner und Besucher einer Pflegeeinrichtung.
Die DSGVO stellt Pflegeheime, Pflegedienste & Co. vor viele Herausforderungen, da es schnell zu einer Datenschutzverletzung kommen kann. Nicht nur teure Abmahnungen können die Folge sein. Ein Imageschaden kann eine Pflegeeinrichtung noch härter treffen, da vor allem in dieser Branche das Vertrauen eines Patienten unabdingbar ist. Aus diesen Gründen ist es notwendig, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der die Vorgänge in der Einrichtung überwacht.
Neue Entwicklungen und gesetzliche Anforderungen (2024/2025)
Die regulatorische Landschaft im Gesundheitswesen ist in Bewegung. Um den steigenden Anforderungen gerecht zu werden, müssen Pflegeeinrichtungen ihre Datenschutzpraxis fortlaufend anpassen und auf dem neuesten Stand halten. Wichtige Neuerungen im Überblick:
- Elektronische Patientenakte (ePA): Seit Januar 2025 bundesweit eingeführt – freiwillige Nutzung (Opt-out), erfordert sie eine Anpassung der Datenschutzprozesse.
- Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG): Es regelt seit März 2024 die Weitergabe von Gesundheitsdaten für Forschungszwecke unter strengen Bedingungen.
- DSGVO-Auslegung 2024: Sie enthält neue branchenspezifische Anforderungen, u. a. zu Datenschutzfolgenabschätzungen und technischen Maßnahmen (TOMs).
- Telepflege: Datensichere digitale Pflegeformate werden zunehmend relevant – der Fokus liegt auf Verschlüsselung und Zugriffskontrollen.
- Aktualisierte Expertenstandards: Neue Inhalte, z. B. zur Demenzpflege, beeinflussen auch die Dokumentation und damit den Datenschutz.
Pflegeeinrichtungen sind gut beraten, diese Entwicklungen im Blick zu behalten und bei Bedarf technische, organisatorische und personelle Ressourcen anzupassen.
Datenschutz in Pflegeeinrichtungen: Beispiele für Maßnahmen
Die DSGVO sieht viele Maßnahmen vor, um personenbezogene Daten zu schützen. Wussten Sie zum Beispiel, dass
- Art. 30 DSGVO besagt, dass Sie verpflichtet sind, ein Verzeichnis von allen Verarbeitungstätigkeiten (VVT) zu erstellen, in welchem alle Verarbeitungsinformationen zu personenbezogenen Daten umfassend dokumentiert sind?
- Sie als Pflegeunternehmen darüber hinaus in der Transparenz- und Informationspflicht stehen? Das bedeutet, dass Sie jederzeit unverzüglich gegenüber Betroffenen oder Aufsichtsbehörden offenlegen müssen, welche personenbezogenen Daten Sie in welchem Umfang erheben, speichern und weiterverarbeiten.
- Sie auch darauf achten müssen, dass der Stand der Technik so aufgestellt ist, dass es zu keiner Datenschutzverletzung kommt? Dazu gehört, dass Sie in Ihrer Pflegeeinrichtung Updates regelmäßig durchführen lassen, einen Virenscanner haben und regelmäßige Backups erstellen.
- Sie einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO brauchen, falls Ihre Einrichtung einen IT-Dienstleister hat?
Diese und weitere Maßnahmen gilt es umzusetzen, wir von datenschutzexperte.de wissen genau, worauf es beim Datenschutz in der Pflege ankommt.
Die 3 größten Irrtümer zum Datenschutz in der Pflegebranche
1. Je mehr Informationen wir über den Patienten haben, desto besser können wir ihn behandeln
Das stimmt nicht ganz. Es ist zwar empfehlenswert, möglichst viele Informationen über den Patienten zu erhalten, um ihm die beste Behandlung ermöglichen zu können. Allerdings dürfen nach Art. 15 DSGVO nur die Daten verarbeitet werden, die für die Behandlung notwendig sind. Das heißt also, dass Daten, die darüber hinausgehen, nicht erhoben und weiterverarbeitet werden dürfen.
2. Es ist kein Problem, den Eltern des Patienten einen Einblick in die Patientenakte zu geben
Falsch! Nicht einmal die engsten Angehörigen dürfen ohne Einwilligung des Kranken pauschal einen Einblick in die Patientenakte erhalten. Es wird empfohlen, sich diese Erlaubnis direkt bei der Erhebung der personenbezogenen Daten einzuholen. Bei Eltern kommt es auf das Alter und die Einsichtsfähigkeit des Kindes an – die pauschale Aussage, dass Eltern immer Einsicht in die Krankenakten des Kindes bekommen, ist nicht richtig.
3. Wir halten uns an die Schweigepflicht und benötigen keinen Datenschutzbeauftragten
Da in der Pflegebranche Gesundheitsdaten verarbeitet werden, welche nach der DSGVO zu den besonderen Kategorien von personenbezogenen Daten gehören, ist in jedem Fall ein interner oder externer Datenschutzbeauftragter zu benennen. An die Vorschriften zu Datenschutz und Schweigepflicht müssen Sie sich in der Pflege darüber hinaus selbstverständlich immer noch halten, auch um strafrechtliche Folgen zu vermeiden.
Fazit und Ausblick
Patientendaten gehören zu den sensibelsten Informationen überhaupt. Gerade in der Pflege ist Datenschutz deshalb essenziell – sowohl im Umgang mit Daten als auch bei deren Speicherung, Übertragung und Weitergabe.
Der Datenschutz in der Pflege steht nicht still. Neue digitale Instrumente wie die elektronische Patientenakte und gesetzliche Reformen wie das GDNG machen es notwendig, Prozesse laufend zu prüfen, technische Maßnahmen anzupassen und Mitarbeitende kontinuierlich zu schulen.
FAQ zum Datenschutz in der Pflegebranche
Ab wie vielen Mitarbeitern muss ich in der Pflege einen Datenschutzbeauftragten bestellen?
Generell besteht die Pflicht zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten bei einer ständigen automatisierten Datenverarbeitung ab 20 Mitarbeitern. Zu den Personen zählen dabei auch Aushilfen oder Praktikanten. Jedoch verarbeiten Pflegedienste Gesundheitsdaten, die von der DSGVO als besondere Kategorie personenbezogener Daten eingestuft werden. In diesem Fall ist gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO unabhängig von der Mitarbeiterzahl ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, da es sich um besonders sensible Daten handelt!
Ist es erlaubt, Informationen über den Zustand des Patienten an seine Angehörigen weiterzugeben?
Nein. Um Krankendaten an Angehörige weitergeben zu dürfen, ist eine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Patienten notwendig. Anders ist es im Verhältnis von Kindern und den Eltern; hier kommt es vor allem auf das Alter des Kindes und den Krankheitsfall an.
Welche personenbezogenen Daten dürfen wir in der Pflege erheben?
Es dürfen nur die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die für die Behandlung oder Therapie von Bedeutung sind. Dazu gehören die Kontaktdaten des Patienten ebenso wie sensible Gesundheitsdaten wie Allergene, Vorerkrankungen, Krankheiten und Krankheiten, die vererbt wurden.
Wie können wir in der Pflege den Datenschutz in unser Tagesgeschäft integrieren?
Ständig gibt es in der Pflege etwas zu tun. Der Datenschutz ist ein sehr komplexes Thema und kann im Pflegealltag daher schnell zu kurz kommen. Ein externer Datenschutzbeauftragter kann Abhilfe schaffen: Mit seinem Knowhow kann er helfen, den Datenschutz in der Pflegeeinrichtung umzusetzen, ohne dass es zur Beeinträchtigung des Tagesgeschäfts kommt.
Sie haben noch Fragen zum Thema? Lassen Sie sich jetzt kostenlos von unseren Expertinnen und Experten beraten.





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