Patientendatenschutz und Schweigepflicht – das sollten Sie wissen

Letztes Update:
21
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04
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2021
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Gilt die ärztliche Schweigepflicht auch für den Betriebsarzt? Was passiert, wenn man die Schweigepflicht bricht? Bei diesem heiklen Thema gibt es einiges zu wissen.
Patientendatenschutz und Schweigepflicht – das sollten Sie wissen
Die wichtigsten Erkenntnisse
  • Ärztliche Schweigepflicht schützt Patientengeheimnisse, auch nach dem Tod des Patienten.
  • Schweigepflicht darf bei Gefahr im Verzug oder schwerwiegenden Straftaten gebrochen werden.
  • Patientendaten dürfen ohne Schweigepflichtentbindung an Behörden für gesetzliche Aufgaben übermittelt werden.
  • Verstoß gegen Schweigepflicht führt zu berufs-, straf- und zivilrechtlichen Folgen.
  • Schweigepflicht gilt auch bei Betriebsärzten und Polizeiarzten, außer bei Entbindung.

Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO gehören Patientendaten zu der besonders schutzwürdigen Kategorie personenbezogener Daten. Der Datenschutz für Patient:innen und Patientendaten, der sog. Patientendatenschutz, ist daher besonders hoch: Diese personenbezogenen Daten unterliegen zusätzlichen Anforderungen, da sie eine Person in besonderer Weise identifizieren und z.B. Rückschlüsse auf die Lebensführung zulassen. Darüber hinaus schützt die ärztliche Schweigepflicht das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt / Ärztin und Patient:in.

Was ist die ärztliche Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht soll darüber hinaus das Patientengeheimnis wahren. Sie ergibt sich aus § 9 Abs. 1 MBO-Ä sowie den Berufsordnungen (BO) der Landesärztekammern. Mit der berufsrechtlichen Schweigepflicht korrespondiert zudem der strafrechtliche Schutz des Patientengeheimnisses aus § 203 Abs. 1 StGB. Patient:innen können sich durch die ärztliche Schweigepflicht darauf verlassen, dass ihr Arzt oder ihre Ärztin auch über den Patient:innen -Tod hinaus unter anderem folgende Daten nicht an Dritte weitergeben darf:

  • Den kompletten Namen
  • Die Tatsache, dass der / die Patient:in den Arzt / die Ärztin aufgesucht hat und sich in Behandlung befindet
  • Sämtliche Krankendaten des / der Patient:in
  • Alle weiterführenden Informationen, die der / die Patient:in dem Arzt / der Ärztin anvertraut, wie etwa private, berufliche und finanzielle Verhältnisse, Meinungen oder andere Gedanken
  • Drittgeheimnisse, sollte der / die Patient:in über Erkrankungen von Kolleg:innen oder Freund:innen berichten
  • Beobachtungen, die dem Arzt / der Ärztin z.B. im Rahmen eines Hausbesuches auffallen

Die ärztliche Schweigepflicht darf nur unter folgenden Umständen gebrochen werden: Wenn es seitens der Patient:innen zu einer Schweigepflichtentbindung kommt oder das Güterabwägungsprinzip greift (heißt: Das Gut des menschlichen Lebens wiegt in einer akuten, lebensbedrohlichen Situation mehr als die Schweigepflicht – in einer solchen Situation darf die Schweigepflicht also gebrochen werden).

Aber Achtung: Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben im gesetzlichen Rahmen dürfen Patientendaten auch ohne eine Schweigepflichtentbindung weitergegeben werden; ohne, dass es als Verstoß gegen die Schweigepflicht gesehen wird.

Patientendatenschutz: Wann dürfen welche Daten weitergegeben werden?

Greift eine gesetzliche Offenbarungspflicht oder Offenbarungsbefugnis, bedarf es keiner Schweigepflichtentbindung von Patientenseite. Die Übermittlung von Patientendaten z.B. an Behörden ist erlaubt, wenn:

  • Der Arzt / die Ärztin die erbrachten Leistungen mit der gesetzlichen Krankenhasse abrechnet (§ 294 SGB V) oder zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
  • Eine Anfrage von einem gesetzlichen Vormund oder Betreuer:in gestellt wird. Diese dürfen im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht vom Arzt / der Ärztin informiert werden.
  • Gefahr im Verzug ist. Dann dürfen Patientenakten beschlagnahmt werden und das auch ohne gültigen Beschlagnahmebeschluss, den es normalerweise dafür braucht. Für die Gefahr müssen dem Arzt / der Ärztin aber konkrete Anhaltspunkte dargelegt werden.
  • Patient:innen schwerwiegende Straftaten wie etwa Mord, Totschlag, Brandstiftung, Menschenhandel, Raub o.ä. ankündigen. Welche zukünftig geplanten, schweren Straftaten bei der Polizei angezeigt werden müssen, regelt § 138 StGB.
  • Die zuständigen Behörden Auskunft von Krankenhäusern brauchen: Krankenhäuser sind dazu verpflichtet, ein Verzeichnis der bei ihnen vorkommenden Krankheiten zu führen. Solche gesetzlichen Offenbarungspflichten, welche u.a. dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen, ergeben sich u.a. Infektionsschutzgesetz, der Röntgenverordnung und dem Betäubungsmittelgesetz (i.V.m. § 5b BtMVV).
  • Einzelne Anfragen nach dem Sozialgesetzbuch gestellt werden, z.B. von Krankenkassen für die Erstellung eines Gutachtens oder für die Bescheinigung über den Fortbestand einer Arbeitsunfähigkeit.
  • Arbeitsunfälle von Berufsgenossenschaften übernommen werden.
  • Schwer Drogenabhängige eine Ersatztherapie beginnen, z.B. mit Methadon.

Eine wichtige Offenbarungsbefugnis hinsichtlich der strafrechtlichen Schweigepflicht gilt gem. § 203 Abs. 3 S. 2 StGB für den Fall, dass Ärzt:innen externe Personen oder Unternehmen zur Unterstützung des Praxisbetriebs einsetzen. Ärzt:innen sind demnach zur Offenbarung von Patientengeheimnissen befugt, soweit bestimmte Informationen für die konkrete Tätigkeit der jeweils tätigen Person erforderlich sind. Zu diesem Personenkreis zählen Anbieter von Praxisverwaltungssystemen oder jene aus dem Bereich der Telekommunikation.

Pauschale Befragungen durch die Polizei entbinden im Übrigen nicht von der ärztlichen Schweigepflicht; hier muss lediglich der Herausgabe bestimmter Daten zur Identitätsfeststellung der befragten Person nachgekommen werden.

Wichtig ist, dass sich Ärzt:innen als Schutz immer eine schriftliche Rechtsgrundlage von Seiten der Behörden geben lassen sollten.

Wann braucht es eine Schweigepflichtentbindung?

Patient:innen können ihre Ärzt:in von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden, wenn z.B. Angehörigen oder Ehepartner:innen Auskunft erteilt werden soll. Wollen Kinder ab dem 16. Lebensjahr, dass ihre Eltern weiter über ihre gesundheitliche Situation informiert werden, müssen auch sie von einer Schweigepflichtentbindung Gebrauch machen.

Übrigens: Die ärztliche Schweigepflicht gilt auch gegenüber ärztlichen Kolleg;innen. Kommt es aber zu einer Einweisung ins Krankenhaus oder zur Überweisung von einem Arzt / Ärztin zu einem / einer anderen, kann von einer sog. Schweigepflichtentbindung ohne ausdrückliche Genehmigung ausgegangen werden, sofern der/die entsprechende Arzt / Ärztin an der Vor- oder Nachbehandlung der/des Patienten/Patientin beteiligt ist.

Folgen bei Verstoß gegen die Schweigepflicht

Wird von Ärzt:innen gegen die Schweigepflicht verstoßen, ergeben sich daraus gleich mehrere Folgen, da die Schweigepflicht wie eingangs erwähnt durch unterschiedliche Gesetze vorgeschrieben wird. Bei einem Verstoß gegen die Schweigepflicht kommt es zu

  • Berufsrechtlichen Folgen (durch die Ärztekammer)
  • Strafrechtlichen Folgen und zu
  • Zivilrechtlichen Folgen (etwaige Schadensersatzansprüche von Patient:innen).

Dies schließt im Übrigen das gesamte behandelnde Umfeld der Ärzt:innen mit ein, so auch Pfleger:innen, Helfer:innen und Krankenschwestern. Die Schweigepflicht gilt in der Pflege also ebenso wie im Krankenhaus und muss von allen medizinischen Beteiligten eingehalten werden, sofern deren Ausbildung oder Berufsbezeichnung staatlich geregelt ist.

Übrigens: Werden Patient:innen dazu verpflichtet, einen Arzt aufzusuchen (z.B. einen Polizeiarzt oder einen Betriebsarzt), dann gilt die ärztliche Schweigepflicht auch hier – es sei denn, der Arzt / die Ärztin wird davon entbunden. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Bereich der Arbeitsmedizin oder der Gesundheitsvorsorge darf aber nur durch Berufsgeheimnisträger oder entsprechend Verpflichteten erfolgen.

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