Datenschutzbestimmungen
- DSGVO zentral für Datenschutz in Unternehmen.
- BDSG ergänzt und erweitert DSGVO.
- TKG und TMG durch DSGVO modifiziert.
- E-Privacy-Verordnung für Kommunikationsdienste.
- Datenschutzkonzept dokumentiert Maßnahmen zur Datenschutzkonformität.
- Item A
- Item B
- Item C
Die DSGVO: Wichtigste Quelle für Datenschutzbestimmungen
In Zeiten rasant wachsender Digitalisierung und Globalisierung nimmt die Verarbeitung immer größerer Datenmengen im globalen Rahmen konstant zu. So werden auch die Herausforderungen für den Datenschutz immer größer. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2016 die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DGSVO) verabschiedet. Diese Datenschutzverordnung wurde am 25. Mai 2018 zur neuen verbindlichen Datenschutzbestimmung in allen Mitgliedstaaten. Während die nationalen Datenschutzgesetze aktuell in der Umsetzung der EU-Datenschutzrichtlinie untereinander noch große Differenzen aufweisen, führt die Verordnung zu einer weitgehenden Harmonisierung des Datenschutzrechts auf europäischer Ebene. Das primäre Ziel der Verordnung ist der Schutz der Grundfreiheiten natürlicher Personen und dabei wiederum deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Art. 1 Abs. 3 DGSVO. Zwar werden die europäischen Datenschutzbestimmungen durch die Datenschutzgrundverordnung nicht völlig umgewälzt; die Verordnung wird aber dennoch Modifikationen für Unternehmen mit sich bringen.
Die Verordnung ist ohne das Erfordernis einer nationalen Umsetzung in jedem Mitgliedsstaat unmittelbar anwendbar. Neben den schon bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen und deren Umsetzungsmöglichkeiten enthält die DSGVO wesentliche Erweiterungen u.a. in den Informationspflichten für den Verantwortlichen und in den neuartigen Rechten von Betroffenen.
Das BDSG im Schatten der DSGVO?
Das Bundesdatenschutzgesetz regelte bisher die Rechte und Pflichten der Verantwortlichen weitgehend abschließend. Dies umfasste auch die Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten. Aufgrund des Anwendungsvorrangs der DSGVO wurden einige Bereiche des BDSG verdrängt. Hierzu verabschiedete der deutsche Gesetzgeber eine Neufassung des BDSG, welches nun zur Ergänzung und Erweiterung der DSGVO herangezogen werden kann.
Telekommunikationsgesetz und Telemediengesetz
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) regelt v.a. den Wettbewerb im Bereich der Telekommunikation. Dieses wird durch die DSGVO vermutlich auch modifiziert.
Das Telemediengesetz (TMG) regelte zentrale Datenschutzbestimmungen im Bereich des Internetrechts. Insbesondere erstreckte sich dessen Schutzbereich als Konkretisierung personenbezogener Daten insbesondere auf Bestandsdaten, Verkehrsdaten und Nutzungsdaten. Allerdings basieren die maßgeblichen Bestimmungen nicht auf europäischen Recht und die DSGVO erstreckt sich auch auf Telemedien, sodass diese Anwendungsvorrang genießt. Somit werden die maßgeblichen Regeln der §§ 11 ff. TMG durch die DSGVO überschrieben.
Die E-Privacy-Verordnung anstatt des Telemediengesetzes
Die E-Privacy-Verordnung (EPVO) ist im Gegensatz zur DSGVO nur für Unternehmen relevant, die Kommunikationsdienste wie etwa Telefon, Internetzugang, E-Mail, Chat, Messenger, Audio- und Videochat betreiben. Der Entwurf der EPVO dehnt im Wesentlichen einige deutsche Regelungen des Telemediengesetzes (TMG) und des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) auf die gesamte Europäische Union aus.
Herausforderungen im Datenschutzrecht
Die relevantesten Datenschutzbestimmungen enthalten somit eine Vielzahl an Regelungen für Unternehmen, welche durch das Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung weiter modifiziert wurden. Durch die schnell wachsende Digitalisierung wird auch das Datenschutzrecht zukünftig weiteren Herausforderungen ausgesetzt sein, auf die der Gesetzgeber möglichst nutzerfreundlich reagieren muss.
Datenschutzkonzept
Bei dem Datenschutzkonzept handelt es sich um ein schriftliches Dokument der Dokumentation. Das Datenschutzkonzept hält dabei fest, wie Unternehmen mit der Datenverarbeitung umgehen. Es dient somit als Nachweis, welche Maßnahmen getroffen werden, um Datenschutzkonformität zu erwirken. Es beschreibt unter anderem die technisch-organisatorischen Maßnahmen, die als Schutzmaßnahmen personenbezogener Daten anzusehen sind.
Vorratsdatenspeicherung
In Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung treffen unterschiedliche Interessen aufeinander. Einerseits ist die Anonymität des Internets sowie die Kommunikationsfreiheit in den Kommunikationsmedien zu sehen. Wenn ohne konkreten Anlass Standortdaten und Telefonnummern im Hinblick auf Telefonate sowie IP-Adressen im Internetverkehr gespeichert werden, sind diese nicht mehr vollständig gewährleistet. Andererseits verfolgt der Staat im Interesse der Bürgerinnen und Bürger die allgemeine Sicherheit. Die Vorratsdatenspeicherung erlaubt diesbezüglich die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen – ohne den Rückgriff auf Kommunikationsinhalte.
Unser Team
Wir stehen Ihnen zur Seite
Mit meiner fundierten Erfahrung in der operativen Unternehmensberatung helfe ich Ihnen dabei, die Vorgaben der DSGVO pragmatisch umzusetzen.
Dominik Fünkner
(zertifizierter Datenschutzbeauftragter & Geschäftsführer)
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