Darf der Arbeitgeber nach meiner Impfung fragen?

Letztes Update:
23
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04
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2024
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Muss ich meinen Arbeitgeber über meine Impfung informieren? Die Frage ist knifflig und die Gesetzeslage dazu dynamisch – wir erklären, was bei der Abfrage des Impfstatus erlaubt ist und was nicht. 
Darf der Arbeitgeber nach meiner Impfung fragen?
Die wichtigsten Erkenntnisse
  • Arbeitgeber darf unter speziellen Umständen Impfstatus abfragen.
  • Impfstatus ist durch Art. 9 Abs. 1 DSGVO besonders geschützt.
  • § 26 Abs. 3 BDSG erlaubt Abfrage bei besonderem Informationsanspruch.
  • Nur im Gesundheitsbereich darf nach Impfstatus gefragt werden.
  • Arbeitnehmer müssen nicht proaktiv über Impfung informieren.

Die Corona-Schutzimpfung spaltet die Gemüter bereits seit ihrer Einführung – Stichwort Impfpflicht. Nun gibt es einen neuen Streitpunkt: die Abfrage des Impfstatus. Auch die Politik ist sich darüber noch uneins. Fest steht aber: Für die Abfrage des Impfstatus gibt es klare Regeln. Wir zeigen Sie auf und erklären, was erlaubt ist.

Impfstatus abfragen: Muss ich meinem Arbeitgeber Auskunft geben? 

Beim Thema Impfnachweis spielt der Datenschutz eine große Rolle, denn Gesundheitsdaten – dazu gehört auch der Nachweis über eine Impfung – sind laut DSGVO besonders schützenswert. Daher steht für viele Arbeitnehmer:innen die Frage im Raum, ob der Arbeitgeber nach dem persönlichen Impfstatus fragen darf. Dreh- und Angelpunkt ist dabei derzeit die Abfrage der Impfung gegen SARS-CoV2. Aber wie bei vielen juristischen Sachverhalten kann auch diese Frage nicht pauschal mit Ja oder Nein beantwortet werden –  die Abfrage des Impfstatus ist nämlich abhängig von dem vorliegenden Beschäftigtenverhältnis.  

Umgekehrt muss ein:e Arbeitnehmer:in den Arbeitgeber auch nicht proaktiv über eine erfolgte Impfung informieren. Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, unter speziellen Umständen den Impfstatus zu erfragen. Dafür braucht es aber eine sehr umfassende Gesetzeslage, bei der mehrere Gesetze ineinandergreifen.

Rechtsgrundlage für die Abfrage des Impfstatus 

Informationen über die Gesundheit von Beschäftigten, die auch den Impfstatus beinhalten, sind besonders schützenswert. Sie werden durch folgende Rechtsgrundlage geschützt: 

  • Art. 9 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 
  • § 26 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) 
  • §§ 1, 7, 8 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) 
  • § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz 

 
Art. 9 Abs. 1 DSGVO schützt sensible Informationen wie den Impfstatus und macht eine Verarbeitung durch den Arbeitgeber unzulässig. Nur wenn der Arbeitgeber einen besonderen Informationsanspruch hat, also diese Daten zur Erfüllung des Arbeitsverhältnisses notwendig sind, dann dürfen sie nach § 26 Abs. 3 BDSG abgefragt werden. Dabei ist es jedoch untersagt, diskriminierende Entscheidungen zu treffen, die sich auf die gewonnenen Gesundheitsdaten stützen. Doch hier setzt § 8 Abs. 1 AGG an: Wenn der Impfschutz eine Notwendigkeit darstellt, die es braucht, um einen Beruf auszuüben, ist eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten zulässig.  

Konkret heißt das: Wenn eine Schutzimpfung zwingend notwendig ist, weil es sonst die Ausübung des Berufs beeinträchtigen würde, dann darf nach dem Impfstatus gefragt werden. Laut § 23 a in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) gilt dies aber bisher nur im Gesundheitsbereich. Es dürfen also nach aktueller Gesetzeslage lediglich das Personal von Krankenhäusern und Praxen nach dem Impfstatus gegen Corona gefragt werden. Eine vollständige Auflistung dieses Geltungsbereichs aller medizinischer Einrichtungen finden Sie in unserem Artikel zum Thema Auskunftspflicht und Datenschutz.  
Übrigens: Alle diese Punkte gelten nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für Bewerber und Bewerbungsgespräche sowie Auswahlverfahren. 

Ausnahmefälle: Wann muss ich meinen Arbeitgeber über die Impfung informieren?

Wie eingangs erwähnt, muss der Arbeitnehmer nicht proaktiv über eine erfolgte Impfung informieren. Nur wenn die Impfung für die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses zwingend erforderlich ist, so ist darüber ein Nachweis zu erbringen. In der Regel wendet sich der Arbeitgeber dafür aber an seine Angestellten, sobald sich die Gesetzeslage dazu geändert hat.  

Festzuhalten ist also, dass der Arbeitgeber mit oben genannten Ausnahmen nicht nach einer Schutzimpfung fragen darf. Hier gibt das Infektionsschutzgesetz gesonderte Regeln vor. Ob dies die einzige Ausnahme bleiben wird, ist angesichts der hitzigen politischen Debatten, in denen immer wieder eine Änderung dieses Gesetzes gefordert wird, fraglich. Fest steht aber, dass in allen anderen Branchen abseits des Gesundheitswesens innerbetrieblich auch ohne die Abfrage des Impfstatus ein sicheres Arbeiten möglich ist.

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