Kapitel 6 EU-DSGVO: Unabhängige Aufsichtsbehörden
Artikel 51 EU-DSGVO: Aufsichtsbehörde
Artikel 52 EU-DSGVO: Unabhängigkeit
Artikel 53 EU-DSGVO: Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
Artikel 54 EU-DSGVO: Zuständigkeit
Artikel 55 EU-DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel 56 EU-DSGVO: Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
Artikel 57 EU-DSGVO: Aufgaben
Artikel 58 EU-DSGVO: Befugnisse
Artikel 59 EU-DSGVO: Tätigkeitsbericht
Kommentar zu Kapitel 6 DSGVO
Eine zentrale Rolle in der DSGVO spielen die Kontrollorgane in Form der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (Kapitel 6). Artikel 51 DSGVO regelt die Funktion und die allgemeine Aufgabe der Datenschutzbehörde. Jeder Mitgliedsstaat errichtet dabei selbst Behörden zur Aufsicht. Hierbei gelten die allgemeinen Bedingungen gemäß Art. 53, 54 DSGVO.
Die Hauptaufgabe der Aufsichtsbehörden beläuft sich auf die Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des Datenschutzrechts gemäß Artikel 57 DSGVO. Die dazugehörigen weitläufigen Befugnisse finden sich in Artikel 58 wieder.
In Artikel 52 wird die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden geregelt. Dies bedeutet insbesondere, dass die Mitglieder der Aufsichtsbehörde weder direkter noch indirekter Beeinflussung unterliegen dürfen, noch ersuchen oder unterliegen sie einer Weisung. Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden wird in Artikel 55 geregelt. Unbeschadet davon wird in Artikel 56 die federführende Aufsichtsbehörde für zuständig erklärt, sofern ein grenzüberschreitender Fall vorliegt. Schließlich hat die Aufsichtsbehörde über ihre Tätigkeiten einen Tätigkeitsbericht zu erstellen (Art. 59 DSGVO).
Durch die Institution der Aufsichtsbehörden soll die Umsetzung und Anwendung der DSGVO gesichert werden.