Artikel 51 EU-DSGVO: Aufsichtsbehörde
- Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.
- Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.
- Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.
- Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.
Kommentar zu Art. 60 DSGVO
Art. 60 DSGVO besagt, dass die betroffenen Aufsichtsbehörden untereinander zusammenarbeiten und alle notwendigen Informationen austauschen. Die federführende Aufsichtsbehörde setzt sich dafür ein, eine Einigkeit zu erzielen.
Wie gehen die Aufsichtsbehörden bei der Zusammenarbeit nach Art. 60 DSGVO vor?
Die federführende Aufsichtsbehörde kann eine andere Aufsichtsbehörde um Amtshilfe bitten, die in Art. 61 DSGVO geregelt ist. Sie darf gemeinsame Maßnahmen nach Artikel 62 setzen, um
Gemäß Absatz 3 gibt die zuständige Aufsichtsbehörde sofort alle relevanten Informationen an die anderen Aufsichtsbehörden weiter und unterbreitet ihnen einen Beschlussentwurf. Infolgedessen erwartet sie die Stellungnahmen der anderen involvierten Aufsichtsbehörden und berücksichtigt deren Argumente.
Es sind mehrere Szenarien in der weiteren Vorgangsweise denkbar:
Was bedeutet ein gefasster Beschluss für den Verantwortlichen?
Die federführende Aufsichtsbehörde fasst gemäß Art. 60 DSGVO den Beschluss und übermittelt ihn an die Hauptniederlassung des Verantwortlichen. Diese klärt den Beschwerdeführer über das erarbeitete Ergebnis auf. Zudem lässt die federführende Aufsichtsbehörde den anderen Aufsichtsbehörden eine Zusammenfassung der wichtigsten Beschlussfakten und der Begründung zukommen.
Wurde die Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, setzt der Verantwortliche gemäß Art. 60 DSGVO alle notwendigen Maßnahmen in Gang, um die Datenverarbeitung im Sinne des Beschlusses auszuführen. Er informiert die federführende Aufsichtsbehörde über die gesetzten Maßnahmen.
In Ausnahmefällen kann die Aufsichtsbehörde zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen zudem ein Dringlichkeitsverfahren nach Art. 66 DSGVO anordnen, soweit ihrer Ansicht nach dringender Handlungsbedarf besteht.