Artikel 54 EU-DSGVO: Errichtung der Aufsichtsbehörde
- Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften Folgendes vor:
- die Errichtung jeder Aufsichtsbehörde,
- die erforderlichen Qualifikationen und sonstigen Voraussetzungen für die Ernennung zum Mitglied jeder Aufsichtsbehörde;
- die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung des Mitglieds oder der Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde,
- die Amtszeit des Mitglieds oder der Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde von mindestens vier Jahren; dies gilt nicht für die erste Amtszeit nach 24. Mai 2016, die für einen Teil der Mitglieder kürzer sein kann, wenn eine zeitlich versetzte Ernennung zur Wahrung der Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde notwendig ist,
- die Frage, ob und – wenn ja – wie oft das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können,
- die Bedingungen im Hinblick auf die Pflichten des Mitglieds oder der Mitglieder und der Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde, die Verbote von Handlungen, beruflichen Tätigkeiten und Vergütungen während und nach der Amtszeit, die mit diesen Pflichten unvereinbar sind, und die Regeln für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
- Das Mitglied oder die Mitglieder und die Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde sind gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten sowohl während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Während dieser Amts- beziehungsweise Dienstzeit gilt diese Verschwiegenheitspflicht insbesondere für die von natürlichen Personen gemeldeten Verstößen gegen diese Verordnung.
Kommentar zu Artikel 63 EU-DSGVO:
Das Kohärenzverfahren wird in Art. 63 DSGVO geregelt. Dies bedeutet, dass die Aufsichtsbehörden zum Zwecke der einheitlichen Anwendung der DSGVO verpflichtet sind, untereinander (horizontal) und gegebenenfalls mit der Kommission (vertikal) zu arbeiten. Insbesondere ist dies der Fall zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderer betroffener Aufsichtsbehörden. Diese Norm ergänzt insoweit die allgemeinen Bestimmungen zur Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden (Art.60ff DSGVO). Durch eine solche Zusammenarbeit soll nicht nur die Rechtsetzung durch die Verordnung einheitlich auf alle Mitgliedstaaten wirken, sondern auch der Vollzug durch die Aufsichtsbehörden. Zudem soll der neu erschaffene Europäische Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) für das Kohärenzverfahren von zentraler Bedeutung sein. Der Ausschuss kann in bestimmten grenzüberschreitenden Fällen bei Unstimmigkeiten zwischen den Behörden eine verbindliche Entscheidung herbeiführen (Art. 60 Abs.4 DSGVO).
Daher folgt aus Art. 63, dass die Aufsichtsbehörden untereinander und gegenüber der Kommission zur Unterstützung verpflichtet sind. Sollte es dennoch zu Unstimmigkeiten kommen, kann der Datenschutzausschuss hierbei helfen.