Artikel 52 EU-DSGVO: Unabhängigkeit
- Jede Aufsichtsbehörde handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.
- Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen.
- Das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus.
- Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse auch im Rahmen der Amtshilfe, Zusammenarbeit und Mitwirkung im Ausschuss effektiv wahrnehmen zu können.
- Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde ihr eigenes Personal auswählt und hat, das ausschließlich der Leitung des Mitglieds oder der Mitglieder der betreffenden Aufsichtsbehörde untersteht.
- Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jede Aufsichtsbehörde einer Finanzkontrolle unterliegt, die ihre Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt und dass sie über eigene, öffentliche, jährliche Haushaltspläne verfügt, die Teil des gesamten Staatshaushalts oder nationalen Haushalts sein können.
Kommentar zu Art. 61 DSGVO
Artikel 61 DSGVO besagt, dass die Aufsichtsbehörden einander Amtshilfe leisten und wichtige Informationen untereinander weitergeben. Es geht darum, die DSGVO einheitlich anzuwenden und eine effektive Zusammenarbeit sicherzustellen.
Wie sieht die Amtshilfe gemäß Art. 61 DSGVO aus?
Die Amtshilfe zwischen den Aufsichtsbehörden betrifft zum Beispiel diese Punkte:
Wie gehen die Aufsichtsbehörden bei der Amtshilfe nach Art. 61 DSGVO vor?
Nach Absatz 2 bearbeitet jede Aufsichtsbehörde ein Amtshilfeersuchen innerhalb eines Monats. Sie setzt alle notwendigen Maßnahmen um, um eine wirksame Zusammenarbeit zu gewährleisten und übermittelt die benötigten Informationen.
Absatz 3 regelt den Inhalt eines Amtshilfeersuchens. Neben den für die Bearbeitung notwendigen Informationen muss dieses auch eine Begründung für das Ersuchen, sowie den mit dem Ersuchen verfolgten Zweck enthalten. Die Aufsichtsbehörde, an die sich das Schreiben richtet, darf dieses nur dann abweisen, wenn sie nicht zuständig ist oder die Beantwortung einen Verstoß gegen das geltende Recht der Mitgliedsstaaten bzw. das Unionsrecht mit sich bringen würde.
Die Aufsichtsbehörde, an die das Amtshilfeersuchen gerichtet ist, teilt der ersuchenden Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 5 den Fortschritt der Maßnahmen sowie die Ergebnisse mit. Dies geschieht regelmäßig auf elektronische Art und Weise in einem standardisierten Format. Für die Arbeit im Rahmen des Amtshilfeersuchens verlangt die Aufsichtsbehörde keine Gebühren. Allerdings lässt Artikel 61 DSGVO Absatz 7 Spielraum, wonach die beteiligten Aufsichtsbehörden im Einzelfall eine Kostenerstattung vereinbaren können.
Welche Form- und Verfahrensvorschriften gelten?
Die Kommission kann die Form- und Verfahrensvorschriften für die Amtshilfe und den elektronischen Datenaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden untereinander und zwischen den Behörden und dem Ausschuss regeln.
Sie sind unsicher, welche Regelungen Ihr Unternehmen im Umgang mit der Aufsichtsbehörde beachten muss? In diesem Fall stehen wir Ihnen als Ihr externer Datenschutzbeauftragter gerne zur Seite.