Artikel 50 EU-DSGVO: Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
- In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden geeignete Maßnahmen zur
- Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird,
- gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Meldungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,
- Einbindung maßgeblicher Interessenträger in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dienen,
- Förderung des Austauschs und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten einschließlich Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern.
Kommentar zu Art. 59 DSGVO
Artikel 59 der DSGVO verpflichtet jede Aufsichtsbehörde, einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten zu erstellen. Dieser Bericht wird dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen Behörden übermittelt und anschließend sowohl der Kommission und dem Ausschuss als auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Eine Aufsichtsbehörde ist gemäß Artikel 51 Absatz 1 DSGVO eine unabhängige Behörde in jedem Mitgliedstaat der EU, welche für die Überwachung der Anwendung der Richtlinien und Verordnungen der DSGVO zuständig ist. Sie sichert und schützt dadurch die Grundrechte und Grundfreiheiten der natürlichen Personen bei der Verarbeitung. Außerdem erleichtert sie den freien Verkehr personenbezogener Daten in der gesamten Union. Es können auch mehrere unabhängige Aufsichtsbehörden in einem Mitgliedstaat bestellt werden.
Der Jahresbericht der jeweiligen Aufsichtsbehörde wird über deren Tätigkeiten erstellt. Möglich ist es, eine Liste in den Bericht einzufügen, welche die Arten der gemeldeten Verstöße und Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 DSGVO enthält. Dies stellt jedoch nur ein Ermessen und keine Pflicht der Behörde dar.
Art. 58 Absatz 2 DSGVO regelt sämtliche Befugnisse zur Abhilfe einer jeden Aufsichtsbehörde, welche es ihr gestatten, Verantwortliche zu warnen, zu verwarnen, anzuweisen, Verbote oder Verfügungen zu verhängen, Maßnahmen anzuordnen, Zertifizierungen zu widerrufen, Geldbußen zu verhängen oder Aussetzungen von Übermittlungen von Daten an Empfänger in Drittländern anzuordnen. Darüber hinaus ist es der Aufsichtsbehörde gestattet, eine Beschränkung der Verarbeitung zu verhängen.
Die Erstellung des Jahresberichtes dient der Offenlegung der Tätigkeiten der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Insbesondere durch das Zugänglichmachen durch die Öffentlichkeit soll eine Transparenz und Nachverfolgbarkeit der jeweiligen Tätigkeiten der Behörden garantiert und einer jeden natürlichen Person vorgelegt werden.