WLAN-Hotspots anbieten: Das gibt es Rechtliches zu wissen
- Störerhaftung 2017 abgeschafft: Betreiber nicht haftbar für Nutzervergehen.
- Öffentliche Hotspots müssen Passwortschutz oder Netzsperren bieten.
- Nutzungsklauseln im WLAN verpflichtend: nur rechtlich zulässige Zwecke erlaubt.
- Mahnbescheide an Hotspot-Betreiber trotz Störerhaftungsabschaffung üblich.
- Rechtssichere, DSGVO-konforme Hotspots durch spezialisierte Anbieter möglich.
- Item A
- Item B
- Item C
2017 war es so weit: Die Störerhaftung, ein ebenso sperriges wie unbeliebtes Wort, wurde rechtssicher abgeschafft. Betreiber von öffentlichen WLAN-Hotspots sollten nun nicht mehr juristisch belangt werden können, wenn sich User:innen im Hotspot illegal verhalten hatten. Nun, drei Jahre später, gibt es zwar immer noch keine WLAN-Oase Deutschland, so wie sich Brigitte Zypris das damals sinngemäß gewünscht hatte, aber es ist deutlich einfacher geworden, freies Kunden-WLAN bereit zu stellen oder einen öffentlichen Hotspot anzubieten. Dennoch gibt es weiterhin einiges zu beachten.
Hotspot anbieten – Rechtliches:
- Passwortschutz: Netzwerkbetreiber müssen ihre öffentlichen Hotspot-Anschlüsse durch Passwörter sichern. Wollen sie dies nicht, müssen sie bestimmte Internetseiten sperren, um illegalen Up- oder Download zu verhindern. Diese Maßnahmen soll den Urheberschutz stärken, damit z.B. Musikproduzent:innen – sollte es doch zum illegalen Up- oder Download kommen– eine Handhabe gegen die Täter:innen haben.
- Netzsperren (Portsperrung): Verhalten sich User:innen in einem WLAN-Hotspot wiederholt falsch, müssen Hotspot-Betreiber diese registrieren und als letzte Option deren Zugang komplett sperren.
- Um sich zusätzlich gegen Missbrauch des angebotenen Hotspots zu schützen, ist es ratsam, eine Klausel in die Nutzungsbedingungen einzubauen. Diese sollte User:innen vor Surfbeginn angezeigt werden und explizit darauf hinweisen, dass der Internetzugang nur zu rechtlich zulässigen Zwecken genutzt werden darf.
Leider ist die Unsicherheit, was das Betreiben von öffentlichen WLAN-Hotspots angeht, noch immer groß, da das sog. WLAN-Gesetz (die Neuentscheidung über Störerhaftung) in vielen Punkten rechtlich weiter vage bleibt. Sicher ist, dass Inhaber von Urheberrechten von Anbietern öffentlicher Hotspots weder Schadensersatz noch Abmahngebühr verlangen dürfen.
Mahnbescheide werden trotzdem weiterhin an den WLAN-Betreiber verschickt, da die Rechteinhaber in der Regel häufig nicht wissen, dass die Rechtsverletzung über einen offenen WLAN-Zugang begangen wurde und in erster Linie der / die Anschlussinhaber:in über die IP-Adresse ermittelt wird. Es besteht dann eine Darlegungspflicht der Betreiberseite, dass er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen und ein offenes WLAN angeboten hat. Mahnbescheide werden aus Unwissenheit über ihre Rechte von Hotspot-Betreibern auch ebenso häufig bezahlt.
Fazit zum eigenen öffentlichen Hotspot
Obwohl die Gesetzeslage auch in ihrer relativ neuen Version noch einige Unklarheiten offenlässt, gibt es eine Lösung: einige Anbieter haben sich darauf spezialisiert, rechtssicheres WLAN anzubieten, das meist auch DSGVO-konform ist. Das Internet läuft so im Regelfall über einen Sicherheitsserver des jeweiligen gebuchten Hotspot-Zwischen-Anbieters – kommt es zu einem rechtlichen Zwischenfall, haftet der Zwischen-Anbieter. So können Unternehmen, Cafés und andere Interessierte öffentliche WLAN-Hotspots anbieten. Von der einfachen und flächendeckenden WLAN-Abdeckung ist Deutschland aber dennoch weiterhin weit entfernt.
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