Telekommunikationsgesetz (TKG) und Datenschutz
- TKG regelt Wettbewerb und Datenschutz im Telekommunikationssektor seit 1996.
- TKG ergänzt DSGVO und BDSG bei spezifischen Telekommunikationsfragen.
- Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 TKG schützt Kommunikation und Beteiligungsdaten.
- Unternehmen müssen Transparenz-, Informationspflichten und Datenschutzvorgaben des TKG einhalten.
- Missachtung des Fernmeldegeheimnisses kann Freiheitsstrafe zur Folge haben.
- Item A
- Item B
- Item C
Zweck, Anwendungsbereich und Abgrenzung zum Telemediengesetz
Als eines der Hauptziele statuiert § 2 Abs. 2 Nr. 1 TKG dabei die Wahrung der Nutzer- und insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation sowie die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (§ 88 TKG). Darüber hinaus enthalten die §§ 91-107 TKG eine Vielzahl von zu beachtenden Datenschutzvorschriften. Der gerade im Bereich der Telekommunikation immer größer werdende Datentransfer nimmt den Gesetzgeber dabei in die Pflicht, diese Normen regelmäßig auf Nutzer- und Verbraucherfreundlichkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren.
Ebenso wie das Telemediengesetz verpflichtet das Telekommunikationsgesetz „Dienstanbieter“. Dienstanbieter im Sinne des TKG ist gemäß § 3 Nr. 6 jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt. Unter Telekommunikationsdiensten versteht man in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Oft und heftig wird in diesem Zusammenhang darüber diskutiert, ob auch Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung betrieblicher Telefon- und Internetanschlüsse (auch WLAN) gestatten, ebenfalls Dienstanbieter im Sinne des TKG sind. Die Qualifikation zum Dienstanbieter wird wegen Fehlen des Merkmals der „Geschäftsmäßigkeit“ zwar meist verneint. Dennoch ist diesbezüglich Vorsicht angeraten, und mit Blick auf Fernmeldegeheimnis und Datenschutz ist es ratsam, die Privatnutzung als Arbeitgeber auszuschließen.
Schwierig kann überdies die Abgrenzung von Telekommunikationsdiensten und Telemediendiensten im Hinblick auf E-Mail-Kommunikation sein. Diese Abgrenzung muss funktional und spezifisch für jedes Angebot erfolgen. Unterschieden wird dabei zwischen dem Vorgang der Telekommunikation als solchem (TKG) und dem spezifischen Mail-Dienst (TMG).
Datenschutz in Unternehmen nach dem Telekommunikationsgesetz
Das Telekommunikationsgesetz normiert einige Informations- und Transparenzpflichten für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen. Von großer Relevanz sind dabei die Vorschriften zum Fernmeldegeheimnis (§§ 88-90 TKG) und zum Datenschutz (§§ 91 ff. TKG).
Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 Abs. 1 TKG ist das Verbot des unbefugten Abhörens, Unterdrückens, Verwertens oder Erstellens von Fernmeldebotschaften und ist über Art. 10 GG sogar verfassungsrechtlich geschützt. Neben dem Inhalt der Telekommunikation werden dabei auch die näheren Umstände, insbesondere ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war, vom Fernmeldegeheimnis erfasst. Darüber hinaus knüpfen die Datenschutzvorschriften des TKG ebenso wie die der DSGVO, des BDSG oder des TMG an den Schutz personenbezogener Daten an und regeln ebenso das Erheben sowie das Verwenden dieser Daten durch Unternehmen, welche Dienstanbieter nach dem TKG sind. Während die Missachtung der Datenschutzvorschriften auch im Telekommunikationsgesetz zu Bußgeldern führt, kann ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis gar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
Aus diesen Gründen ist es Unternehmen auch im Rahmen der Datenschutzvorschriften des Telekommunikationsgesetzes anzuraten, sich strikt an diese zu halten. Insbesondere die Zurverfügungstellung von betrieblichen Telekommunikationsdiensten zu privaten Zwecken kann dabei wie bereits erläutert schnell zu Sanktionen führen.
Sie haben noch Fragen zum Thema? Lassen Sie sich jetzt kostenlos von unseren Expertinnen und Experten beraten.
Zu unseren mehr als 2.500 Kunden zählen Start-ups, mittlere Unternehmen und Unternehmensgruppen aus nahezu allen Branchen.