DSGVO Fotografie

Letztes Update:
14
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10
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2024
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Biometrische Daten sind eine besondere Art personenbezogener Daten und deswegen gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch für Fotografen, denn die Fotografie stellt – je nachdem, aus welchem Hintergrund heraus sie betrieben wird – eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Wir klären Sie auf, was es beim Thema Datenschutz und Fotografie zu beachten gibt.
DSGVO Fotografie
Die wichtigsten Erkenntnisse
  • Fotografieren bei Events: Information der Anwesenden durch Schilder gemäß DSGVO.
  • Einwilligung für Einzel- und Kinderfotos erforderlich.
  • Medienprivileg: Eingeschränkte DSGVO für journalistische Zwecke.
  • Hochzeitsfotografie: DSGVO-konform durch Vertragserfüllung.
  • Datenschutzexperte.de bietet Beratung und Software für DSGVO-konformen Datenschutz.

Datenschutz Fotografie – welche gesetzliche Regelungen nach DSGVO gibt es?

Eines gleich vorweg – für Familienfotos, die nicht veröffentlicht werden oder Fotos, die keine Menschen in einer klar identifizierbaren Weise zeigen, gilt die Datenschutzgrundverordnung nicht. Eine „Verarbeitung“ nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO von Bilddateien liegt zudem nicht nur bei Digitalfotografie vor, auch bei der analogen Form der Fotografie gilt die DSGVO. Bei der Fotografie gibt es für Berufsfotografen und Medienvertreter verschiedenes zu beachten:

Was muss zum Datenschutz beim Fotografieren beachtet werden?

Von der DSGVO betroffen sind also insbesondere berufliche Portraitfotografen. Diese müssen sich, um beim Fotografieren den Datenschutz einzuhalten, vor allem an Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO orientieren. Dieser besagt, dass sowohl die Anfertigung als auch die weitere Verwendung des angefertigten Fotos zulässig ist, wenn beides zur Durchführung eines Vertrages mit der / den abgebildeten Person(en) erforderlich ist – heißt: Handelt es sich um einen fotografischen Auftrag mit einer überschaubaren Personenanzahl, etwa bei einer Hochzeitsfotografie, müssen Sie sich als Fotograf keine Gedanken machen.

Schwieriger wird es allerdings, wenn es um das Fotografieren einer öffentlichen Veranstaltung geht, bei der Sie eine Reportage anfertigen sollen. Theoretisch greift hier Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Dieser besagt im Sinne der Interessensabwägung, dass ein Fotograf ein digitales Foto rechtsgemäß verarbeiten darf, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (sprich: des Fotografen) oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (sprich: der fotografierten Personen) verletzt werden – heißt: Agiert der Fotograf auf einen Auftrag hin oder aber aus eigene künstlerischen oder dokumentarischen Sinne heraus, dann kann er dies theoretisch meist durch den genannten Paragrafen rechtfertigen – allerdings bedarf es bei dieser schwierigen Problematik zur Sicherheit immer einer Einzelbewertung und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Wann braucht man eine Einverständniserklärung?

Dieser Grundsatz kann aber nicht verpauschalisierend angewendet werden – gerade Einzelaufnahmen, die öffentlich gemacht werden, oder Kinderfotos sollten vorher abgeklärt werden, da das persönliche Interesse der einzelnen Person(en) überwiegt. Aber wenn Sie als Fotograf z.B. auf einem Event fotografieren, müssen die dort Anwesenden informiert sein, beispielsweise durch entsprechende Hinweisschilder.

Handeln Sie als Berufsfotograf im Auftrag und fotografieren auf einer Feier oder einem Firmenevent, ist es die Pflicht des Auftraggebers, die Gäste durch entsprechende Hinweisschilder darüber zu informieren. Zudem liegt eine Einverständniserklärung, die von den Anwesenden unterschrieben werden kann, ebenfalls in der Pflicht des Auftraggebers und nicht in Ihrer Pflicht als Fotograf. Wollen Sie die Bilder anschließend weiterverwenden, z.B. als Referenz auf Ihrer Website, brauchen Sie allerdings ebenfalls eine Einwilligungserklärung der abgebildeten Personen.

Welche besonderen Regelungen es für (interne) Mitarbeiterfotos hinsichtlich des Datenschutzes gibt und wann es dafür einer bzw. keiner Einwilligung bedarf lesen Sie hier.

Sonderfall: Menschen fotografieren für Medien- und Pressevertreter

In Art. 85 DSGVO findet sich eine sog. Öffnungsklausel, die insbesondere Medien, Presse und den Journalismus allgemein betrifft: Erstellen Sie Fotos für einen journalistischen Zweck, agieren Sie unter dem sogenannten „Medienprivileg“ – die DSGVO gilt hier nur eingeschränkt. Dies gilt auch für Bilder, die nachweislich zu künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Zwecken erstellt werden.

Häufige Datenschutzfehler beim Fotografieren – wie vermeidet man Verstöße gegen die DSGVO?

Um häufige Datenschutzfehler beim beruflichen Fotografieren zu vermeiden, raten wir Ihnen folgendes:

  • Fotografieren Sie auf einer Veranstaltung, klären Sie vorher mit dem Veranstalter ab, ob allen Beteiligten z.B. durch entsprechende Hinweisschilder zum Fotografieren auf der Veranstaltung mitgeteilt wurde, dass fotografiert wird. Zudem ist es wichtig zu wissen, ob es von allen Personen eine Einverständniserklärung gibt. Sollten anwesende Personen nicht damit einverstanden sein, dass sie fotografiert werden, können diese sich z.B. mit einem bunten Klebepunkt am Revers für Sie als Fotograf erkennbar machen.
  • Wollen Sie Bilder, die Sie auf Grundlage eines Vertrags erstellt haben, beispielsweise für Ihr Portfolio weiterverwenden, brauchen Sie dafür eine gesonderte schriftliche Einverständniserklärung der jeweiligen Person(en).
  • Fotografieren Sie nachweislich zu journalistischen Zwecken fällt dies unter das sog. „Medienprivileg“ und Sie sind daher von der DSGVO befreit.
  • Kinder dürfen Sie, auch wenn es sich um einen Fotoauftrag handelt, nur nach vorherigem Einverständnis der Eltern fotografieren.
  • Das Interesse der abgebildeten Personen überwiegt i.d.R. den Ihrigen, wenn Sie die Bilder heimlich, verdeckt, vom Abzubildenden unbeobachtet oder in einer intimen Situation erfolgen. In diesen Situationen können Sie davon ausgehen, dass Sie die Persönlichkeitsrechte des Betreffenden verletzen und wahrscheinlich nicht fotografieren dürfen.

Wie kann datenschutzexperte.de beim Datenschutz für Fotografen unterstützen?

Wir von datenschutzexperte.de wissen, worauf es beim Thema DSGVO für Fotografen ankommt. Wir kennen Ihre Alltagsprobleme und sind Ihr kompetenter Ansprechpartner: Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen in Ihrem Fotogeschäft. Mit Hilfe unserer innovativen Datenschutzsoftware Proliance 360 können Sie den Datenschutz bequem in Ihr Tagesgeschäft integrieren. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

Wir beantworten Ihre Fragen zum DSGVO Fotografie

Fotografieren von Personen zu Beweiszwecken – zulässig oder nicht?

Diese Frage wird immer im Einzelfall nach einer gesonderten Abwägung entschieden. Grundsätzlich kann dazu jedoch folgendes gesagt werden: Wird jemand zu Beweiszwecken fotografiert, muss dies keine Persönlichkeitsverletzung sein, wenn diese Bilder weder verbreitet noch öffentlich zur Schau gestellt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch zumindest, dass die Bilder nicht heimlich, verdeckt, vom Abzubildenden unbeobachtet oder in einer intimen Situation erfolgen.

Ist das erlaubt: Personen fotografieren ohne Zustimmung?

Wenn Sie journalistisch tätig sind, dürfen Sie Personen auch ohne deren ausdrückliche Zustimmung fotografieren. Gleiches gilt für nachweislich künstlerische, literarische oder wissenschaftliche Zwecke. Diese Bilder dürfen aber keinem kommerziellen Zweck dienen. Allgemein gilt: Lässt sich die Fotografie nicht über eine Interessensabwägung rechtfertigen, muss die Einwilligung der betroffenen Person (also der fotografierten Personen) eingeholt werden.

Ist die DSGVO für Fotografie privat gültig?

Fotografieren Sie nur im Familienkreis und veröffentlichen diese Bilder nicht, dann greift die DSGVO hier nicht. Auch wenn Sie die Fotografie als Hobby betreiben gilt die DSGVO i.d.R. nicht.

Betrifft die DSGVO die Hochzeitsfotografie?

Fotografieren Sie zur Erfüllung eines Vertragsverhältnisses, wie es auf Hochzeiten, auf denen Sie als Fotograf bestellt worden sind, der Fall ist, brauchen Sie sich in der Regel über die DSGVO keine Gedanken machen: Sowohl die Anfertigung als auch die weitere Verwendung der angefertigten Fotos ist im Sinne der DSGVO zulässig, wenn beides zur Durchführung eines Vertrages mit der / den abgebildeten Person(en) – also dem Brautpaar nebst Gästen – erforderlich ist. Dass die Gäste auf der Hochzeit über Ihre fotografischen Tätigkeiten informiert werden, ist Sache des Brautpaares.

Unsere Leistungen im Überblick

Mit unserer Datenschutzsoftware Proliance 360 helfen wir Ihnen, Ihren Unternehmens-Datenschutz systematisch Schritt für Schritt umzusetzen. So stellen Sie sich als Fotograf sicher für den Datenschutz auf!

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Redaktion
Alexander Ingelheim
Co-Founder & CEO
Alexander Ingelheim ist Co-Gründer und CEO von Proliance. Sein Antrieb von Anfang an: Unternehmen bei den Hürden und Herausforderungen des Themas Datenschutz und der DSGVO zu unterstützen. Er bringt umfassende Erfahrungen aus seiner Tätigkeit in der internationalen Beratung mit, darunter Positionen bei Bregal Unternehmerkapital GmbH und McKinsey & Company. Darüber hinaus ist er zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV & DEKRA).
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