Datenschutz im Mietvertrag: Was ist erlaubt?

Letztes Update:
02
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12
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2022
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Für den Abschluss eines Mietverhältnisses müssen personenbezogene Daten erhoben werden. Dabei gibt es für Mieter:innen und Vermieter:innen einiges zu beachten. Wir zeigen die wichtigsten datenschutzbezogenen Rechte und Pflichten auf.
Datenschutz im Mietvertrag: Was ist erlaubt?
Die wichtigsten Erkenntnisse
  • Mieter müssen nur relevante Daten für Mietabschluss angeben.
  • Vermieter:innen dürfen keine höchstpersönlichen Daten erheben.
  • Datenweitergabe erfordert eine klare Rechtsgrundlage und Einwilligung.
  • Datenschutzerklärung vor Mietbeginn: Datenverarbeitung, Dauer, Rechte.
  • Datenlöschung nach Mietverhältnis gemäß DSGVO vorgeschrieben.

Um einen Mietvertrag abschließen zu können werden personenbezogene Daten abgefragt. Doch seit der Einführung der DSGVO im Jahr 2018 sind die Datenschutzanforderungen rund um das Mietverhältnis erheblich. Daher sollten sich Mieter:innen und Vermieter:innen informieren, wie mit den sensiblen Daten umzugehen ist.
 

Datenschutz Mietvertrag: Was müssen Vermieterinnen und Vermieter laut DSGVO beachten?

Im Zuge der Anbahnung eines Mietverhältnisses benötigt der / die Vermieter:in einige personenbezogene Daten, wie beispielsweise einen Nachweis zu den Einkommensverhältnissen, damit er / sie sich ein Bild von der Kreditwürdigkeit der potenziellen Mieter:innen machen kann. Die DSGVO hingegen enthält hier einige strenge Vorschriften: Vor allem muss der / die Vermieter:in beachten, welche Daten laut DSGVO für den Mietvertrag erhoben werden dürfen und welche nicht.

Die Erhebung von Daten, die den höchstpersönlichen Lebensbereich tangieren, ist nicht erlaubt. Sollte bereits ein Mietverhältnis bestehen, ist es ebenso wichtig, die Vorschriften der DSGVO zu befolgen. Beispielsweise darf der / die Vermieter:in die Wohnung nicht regelmäßig ohne Grund besuchen. Dies wäre nur rechtens, wenn die Mieter:innen dazu ihre Einwilligung geben würden.

Grundsätzlich sieht die DSGVO im Zusammenhang mit Datenschutz und Mietverträgen folgende allgemeinen Grundsätze vor:

  • Zweckgebundenheit
  • Transparenz, Treu und Glauben, Rechtmäßigkeit
  • Datenminimierung
  • Richtigkeit
  • Integrität/Vertraulichkeit
  • Speicherbegrenzung.

Rechtsgrundlage: Welche Vorschriften enthält die DSGVO für Vermieter und Vermieterinnen

Nicht nur Unternehmen sondern auch Privatpersonen müssen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung zum Mietvertrag einhalten. Sollten diese nicht eingehalten werden, können Geldstrafen oder Schadenersatzansprüche die Folge sein. Die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung beim Mietverhältnis beschreibt Art. 6 Abs. 2 DSGVO. Grundsätzlich gilt hier, dass die Datenverarbeitung zweckgebunden sein muss und ein berechtigtes Interesse über beispielweise ein Vertragsverhältnis besteht. Außerdem sollten seitens des /der Vermieter:in folgende Dinge beachtet werden:

  • Die Datenerfassung- und Speicherung sollte sparsam und die Notwendigkeit der Erhebung bestimmter Daten begründet sein.
  • Nach dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1c DSGVO) und des Erforderlichkeitsgrundsatzes müssen die Daten nach Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich gelöscht werden.
  • Mieter:innen müssen von Vermieter:innen darüber in Kenntnis gesetzt werden, wofür die Daten genutzt werden (Informationspflicht).
  • Falls es zu einer Datenübermittlung kommt, müssen bestimmte Daten verschlüsselt und anonymisiert sein.

Welche Mieterdaten darf ein Vermieter / eine Vermieterin verlangen?

Interessenten müssen grundsätzlich nur diejenigen Daten angeben, die für den Abschluss oder die Erfüllung des Mietvertrages relevant sind, wie beispielweise die Einkommensverhältnisse oder die Anzahl der Personen, die einziehen. Bei der Besichtigung einer Immobilie ist es dem / der Vermieter:in nicht erlaubt, wirtschaftliche Verhältnisse der zukünftigen Mieter:innen zu erfragen. Weitere Angaben, die Mieter:innen generell nicht machen müssen, beziehen sich auf folgende besonders sensible personenbezogene Daten:

  • Religionszugehörigkeit
  • Ethnische Herkunft
  • Staatsangehörigkeit
  • Schwangerschaft
  • Vorstrafen
  • Hobbies
  • Raucher
  • Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft
  • Sexualität
  • Politische Orientierung.

Sollte der / die private Vermieter:in Fragen zu den oben genannten Eigenschaften stellen, dürfen Mieter:innen die Antwort verweigern, ohne, dass rechtliche Konsequenzen folgen. Ist der Wohnungsmarkt allerdings stark umkämpft, wie in vielen Ballungsräumen, wird die Nicht-Beantwortung solcher Fragen oftmals zum K.O.-Kriterium, obwohl dies rechtlich gesehen nicht zulässig ist.

Um die Interessen beider Seiten zusammenzuführen, können Mieter:innen vor dem Vertragsabschluss eine freiwillige Mieterselbstauskunft ausfüllen. Dieser Mieterfragebogen kann auch oben genannte Aspekte beinhalten und führt im besten Fall dazu, dass Mieter:innen und Vermieter:innen ein besseres Vertrauensverhältnis erreichen.

Welche Mieterdaten dürfen weitergegeben werden und wozu wird eine Einwilligungserklärung von Mieter:innen benötigt?

Sollte der / die Vermieter:in Daten der Mieter:innen weitergeben, so wäre das im Sinne des Art. 4 Nr. 10 DSGVO eine Verarbeitung personenbezogener Daten, wie beispielweise die Einholung von Schufa-Auskünften oder sonstiger E-Mail Kommunikation mit dem Mieter. Dafür braucht es allerdings eine Rechtsgrundlage., Gibt es einen triftigen Grund für den / die Vermieter:in, bestimmte Daten von Mieter:innen weiter zu geben, dann sollte er / sie die Situation und die Empfänger:in der Daten den Mieter:innen so genau wie möglich erläutern. Auch muss auf die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Einwilligung hingewiesen werden.

Sollten sich aus der Abwicklung der Weitergabe von Kontaktdaten Kosten und Aufwände ergeben, so darf der / die Vermieter:in diese von den Mieter:innen nicht ersetzt verlangen. Sollte das Mietverhältnis enden oder sind Daten schon vor dem Mietverhältnis erhoben worden, so ist der / die Vermieter:in verpflichtet, diese zu löschen. Egal, wie die Einwilligung gehandhabt wird, entstehen organisatorische Aufwände, die am besten zusammen mit einem Datenschutzbeauftragten abgewickelt werden sollten.

Benötigt man eine Datenschutzerklärung für Vermietungen?

Vermieter:innen müssen bereits vor Mietbeginn erklären, welche Daten sie von Mieter:innen verarbeiten und was mit diesen geschieht. Folgende Aspekte müssen in einer solchen Mitteilung enthalten sind:

  • Name und Kontaktdaten des / der Vermieter:in
  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
  • Dauer der Datenspeicherung
  • Grund für die Datenerhebung
  • grundlegende Rechte der Mieter:innen im Bereich des Datenschutzes
  • Beschwerderecht bei der Datenschutzbehörde der Mieter:innen
  • Einwilligung der Mieter:innen darf jederzeit zurückgezogen werden
  • Empfänger:innen der Daten bei Datenweitergabe.

Für die genannten Punkte ist es sinnvoll, eine entsprechende Datenschutzerklärung aufzusetzen und diese bei Änderungen laufend zu aktualisieren. Damit alle Mieter:innen diese auch zukünftig jederzeit einsehen können, kann die Datenschutzerklärung zum Beispiel am schwarzen Brett im Hausflur aufgehängt werden. Hier können Sie mit wenigen Klicks Ihre Datenschutzerklärung erstellen.

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Alexander Ingelheim
Co-Founder & CEO
Alexander Ingelheim ist Co-Gründer und CEO von Proliance. Sein Antrieb von Anfang an: Unternehmen bei den Hürden und Herausforderungen des Themas Datenschutz und der DSGVO zu unterstützen. Er bringt umfassende Erfahrungen aus seiner Tätigkeit in der internationalen Beratung mit, darunter Positionen bei Bregal Unternehmerkapital GmbH und McKinsey & Company. Darüber hinaus ist er zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV & DEKRA).
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