Telemediengesetz TMG

Letztes Update:
14
.
10
.
2024
Lesezeit:
0
Min
Unter Telemedien versteht man Dienste, durch die Informationen als elektronische Daten zugänglich gemacht werden. Das sind zum Beispiel Access Providing, Telebanking, Online-Pressedienste, aber auch die Kommunikation per E-Mail. Das 2007 in Kraft getretene Telemediengesetz (TMG) regelte insbesondere Datenschutz und Haftung in diesem Bereich. Für Unternehmen statuierte das TMG im Hinblick auf den Datenschutz einige Pflichten. Diese Vorschriften wurden jedoch mit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25.05.2018 verdrängt.
Telemediengesetz TMG
Die wichtigsten Erkenntnisse
  • Das Telemediengesetz (TMG) regelt Datenschutz und Haftung für elektronische Informationsdienste.
  • Seit DSGVO 2018 hat Vorrang bei Verarbeitung personenbezogener Daten vor dem TMG.
  • TMG gilt für alle Anbieter von Telemedien, darunter auch Websites und E-Mail-Dienste.
  • §§ 12, 13, 15 TMG sind laut Datenschützern nicht mehr anwendbar; Einwilligung für Tracking nötig.
  • TMG schreibt Impressumspflicht für Unternehmen im geschäftlichen Verkehr vor.

Anwendungsbereich des Telemediengesetzes

Das Telemediengesetz gilt nach § 1 Abs. 1 für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit diese nicht dem Telekommunikationsgesetz oder dem Rundfunkstaatsvertrag unterstehen. Es findet auf alle Anbieter einschließlich der öffentlichen Stellen Anwendung. Als Anbieter im Sinne des TMG versteht man unter anderem auch juristische Personen (meist Unternehmen), die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, ob privat oder zur geschäftsmäßigen Nutzung. So ist jede Website ein Telemedium und jeder Betreiber ein solcher Dienstanbieter. Nutzer nach dem Telemediengesetz ist jede natürliche oder juristische Person, die Telemedien nutzt, insbesondere zur Erlangung von Informationen.

Der Datenschutz ist im Telemediengesetz in den §§ 11-15a geregelt. Anknüpfungspunkt dieser Vorschriften ist dabei der Schutz personenbezogener Daten bei der Erhebung und Verwendung (d. h. Verarbeitung und Nutzung) durch Dienstanbieter.

Seit dem Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 ist diese jedoch vorrangig bei der Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden. Ob die Vorschriften über den Datenschutz des TMG noch anwendbar sind, ist deshalb fraglich.

Gemäß der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) sind die §§ 12, 13, 15 TMG (Grundsätze des Datenschutzes, Pflichten des Dienstanbieters, Nutzungsdaten) nicht mehr anwendbar. Was unter anderem für Website-Betreiber bedeutet, dass sie Tracking-Maßnahmen nur mit Einwilligung der betroffenen Seitenbesucher anwenden dürfen.

Sie haben noch Fragen zum Thema? Lassen Sie sich jetzt kostenlos von unseren Expertinnen und Experten beraten.

Wenn Sie auf der Suche nach einem Partner sind, der Sie auf dem Weg zu Datenschutz und Informationssicherheit unterstützt, wenden Sie sich gern an unser Team aus erfahrenen Experten.
60+ Expertinnen und Experten
Beratung vereinbaren
Themen
Redaktion
Alexander Ingelheim
Co-Founder & CEO
Alexander Ingelheim ist Co-Gründer und CEO von Proliance. Sein Antrieb von Anfang an: Unternehmen bei den Hürden und Herausforderungen des Themas Datenschutz und der DSGVO zu unterstützen. Er bringt umfassende Erfahrungen aus seiner Tätigkeit in der internationalen Beratung mit, darunter Positionen bei Bregal Unternehmerkapital GmbH und McKinsey & Company. Darüber hinaus ist er zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV & DEKRA).
Zum Autorenprofil
Zum Expertenprofil
Über Datenschutzexperte
Ein Service der PROLIANCE GmbH.
Proliance steht für Professional Compliance für Unternehmen. Wir sind ein digital getriebenes Legal Tech Unternehmen mit Sitz in München - seit 2017 bestehend aus über 90 Privacy Enthusiasten.
Zu unseren mehr als 2.500 Kunden zählen Start-ups, mittlere Unternehmen und Unternehmensgruppen aus nahezu allen Branchen.
Über uns
Neueste Artikel

Brandheiße Themen, die Sie interessieren könnten

datenschutz-Muster

Kostenlose Materialien zum Thema

Newsletter

Nichts mehr verpassen – Jetzt Ihren exklusiven Datenschutz-Newsletter abonnieren!