Kapitel 7 EU-DSGVO: Zusammenarbeit und Kohärenz
Artikel 60 EU-DSGVO:Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
Artikel 61 EU-DSGVO: Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 62 EU-DSGVO: Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
Artikel 63 EU-DSGVO: Kohärenzverfahren
Artikel 64 EU-DSGVO: Stellungnahme Ausschusses
Artikel 65 EU-DSGVO: Streitbeilegung durch den Ausschuss
Artikel 66 EU-DSGVO: Dringlichkeitsverfahren
Artikel 67 EU-DSGVO: Informationsaustausch
Artikel 68 EU-DSGVO: Europäischer Datenschutzausschuss
Artikel 69 EU-DSGVO: Unabhängigkeit
Artikel 70 EU-DSGVO: Aufgaben des Ausschusses
Artikel 71 EU-DSGVO: Berichterstattung
Artikel 72 EU-DSGVO: Verfahrensweise
Artikel 74 EU-DSGVO: Aufgaben des Vorsitzes
Artikel 75 EU-DSGVO: Sekretariat
Artikel 76 EU-DSGVO: Vertraulichkeit
Kommentar zu Kapitel 7 DSGVO
In Kapitel 7 der DSGVO sind die Regelungen zur Zusammenarbeit und Kohärenz zwischen den einzelnen Aufsichtsbehörden dargelegt, da es aufgrund von grenzüberschreitenden Themen in der digitalen Welt wichtig ist, gemeinsame Entscheidungen treffen zu können (Art. 60 bis 76). Kapitel 7 untergliedert sich in drei Abschnitte. Abschnitt 1 (Art. 60 bis 62) regelt Allgemeines zur Zusammenarbeit. Das Ziel von Kapitel 7 ist also, eine gemeinsame Antwort auf datenschutzrechtliche Fragen finden zu können (Art. 60). Zudem besteht die Pflicht zur gegenseitigen Amtshilfe (Art. 61) und die Möglichkeit zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (Art. 62).
Abschnitt 2 bezieht sich auf das Kohärenzverfahren, welches eingeleitet wird, wenn das Verfahren über die Zusammenarbeit zwischen der betroffenen nationalen und der federführenden Aufsichtsbehörde am Sitz der Hauptniederlassung des Unternehmens zu keinem Ergebnis kommt. In diesem Fall wird der Streit durch einen verbindlichen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO beigelegt. Zudem gibt der EDSA im Kohärenzverfahen eine Stellungnahme ab, wenn bestimmte Maßnahmen beabsichtigt sind (Art. 64 Absatz 1 DSGVO).
In Abschnitt 3 wird der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) eingeführt. Dieser wird von allen Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten sowie vom Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Europäischen Kommission repräsentiert und hat verschiedene Aufgaben: Er ist für den Entwurf von Leitlinien bezüglich der DSGVO zuständig, gibt Stellungnahmen ab und verantwortet die Fassung verbindlicher Beschlüsse (Art. 64 und 65). Der EDSA wird zusätzlich von einem Sekretariat beraten, das vom Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt wird.