Artikel 67 EU-DSGVO: Informationsaustausch
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte von allgemeiner Tragweite zur Festlegung der Ausgestaltung des elektronischen Informationsaustauschs zwischen den Aufsichtsbehörden sowie zwischen den Aufsichtsbehörden und dem Ausschuss, insbesondere des standardisierten Formats nach Artikel 64, erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.
Kommentar zu Artikel 76 DSGVO
Was sagt Art. 76 DSGVO aus?
Art. 76 DSGVO regelt die Geheimhaltung von Informationen über den Beratungsverlauf des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA). Nach Abs. 1 entscheidet der EDSA selbst, ob und inwieweit es erforderlich ist, den Zugang durch die Öffentlichkeit bei seinen Beratungen auszuschließen (Vertraulichkeit) und legt dies in seiner Geschäftsordnung fest. Von dem Begriff „Beratung“ sind hier jedoch nur die einzelnen Äußerungen der Mitglieder oder Sitzungsprotokolle umfasst. Nicht umfasst sind das Beratungsergebnis, die Beratungsunterlagen (vorbehaltlich des Abs. 2) und das Abstimmungsverhalten der Mitglieder, da die vom EDSA erstellten Dokumente wie Stellungnahmen und Beschlüsse nach Art. 64 Abs. 5 Nr. 2 DSGVO, Art. 65 Abs. 5 DSGVO sowie Art. 70 Abs. 3 und 4 DSGVO zu veröffentlichen sind.
Grundsätzlich sind alle vom EDSA hervorgebrachten Informationen aufgrund des Transparenzgrundsatzes allgemein zugänglich zu machen. Der EDSA kann die Zugänglichkeit also lediglich ausnahmsweise begrenzen oder ausschließen. Für die Erforderlichkeit der Vertraulichkeit ist die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des EDSA maßgeblich. Das bedeutet, dass der EDSA seine Aufgabenerfüllung durch die Vertraulichkeit der Beratung sichern kann, sofern dies aus seiner Sicht für seine Funktionsfähigkeit geboten ist und nicht anders erreicht werden kann. Dem EDSA kommt somit nach Abs. 1 ein Vorrecht für die Einschätzung der Erforderlichkeit zu, jedoch ist er in seiner Entscheidung nicht frei. Die Entscheidung kann sogar gerichtlich überprüft und, im Falle des Fehlens eines entsprechenden Rechtsgrundes, aufgehoben werden.
Nach Abs. 2 sind die Dokumente Dritter, die dem EDSA sowie Sachverständigen und Vertretern vorgelegt werden, nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Öffentlichkeit zugänglich. Die Verordnung beinhaltet das Recht, für jede natürliche und juristische Person mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat, Zugang zu Dokumenten der Organe der EU zu erlangen oder zu solchen, die den Organen vorgelegt werden. Da der EDSA aber selbst kein Organ der EU darstellt, legt Art. 76 Abs. 2 DSGVO fest, dass die Verordnung auch für den EDSA anwendbar ist.
Was hat sich geändert?
Der EDSA ist Nachfolger der ehemaligen Artikel-29-Datenschutzgruppe. Diese hat grundsätzlich die Gegenstände ihrer Beratung als Berufsgeheimnis gewertet und hatte nach ihrer Geschäftsordnung Stillschweigen darüber zu wahren. Die Arbeit des EDSA ist im Vergleich zu seinem Vorgänger transparenter, sodass Vertraulichkeit nur ausnahmsweise geregelt werden darf.
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 76 DSGVO?
Da der EDSA anhand konkreter Einzelfälle berät und entscheidet, können durch die Vertraulichkeit der Beratungen Interessen Dritter geschützt werden. Es entsteht dadurch kein Handlungsbedarf für Verantwortliche bzw. Unternehmen. Sie können aber jederzeit auf die erstellten Dokumente des EDSA (z. B. Stellungnahmen und Beschlüsse) auf dessen Homepage zugreifen.