Artikel 63 EU-DSGVO: Kohärenzverfahren
Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.
Kommentar zu Art. 72 DSGVO
Die Verfahrensweise des europäischen Datenschutzausschusses wird in Artikel 72 DSGVO geregelt. Absatz 1 sagt aus, dass in Fällen, in welchen keine spezielleren Regeln durch die DSGVO vorgegeben werden, die Beschlüsse des Datenschutzausschusses durch einfache Mehrheit gefasst werden. In Absatz 2 wird der Ausschuss zur Festlegung einer eigenen Geschäftsordnung ermächtigt, dies bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Dadurch soll einerseits der Datenschutzausschuss über seine eigene Arbeitsweise entscheiden können und andererseits die Funktionsfähigkeit des Ausschusses gewährleistet sein.