Artikel 60 EU-DSGVO: Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
- Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit diesem Artikel zusammen und bemüht sich dabei, einen Konsens zu erzielen. 2Die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen untereinander alle zweckdienlichen Informationen aus.
- Die federführende Aufsichtsbehörde kann jederzeit andere betroffene Aufsichtsbehörden um Amtshilfe gemäß Artikel 61 ersuchen und gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 durchführen, insbesondere zur Durchführung von Untersuchungen oder zur Überwachung der Umsetzung einer Maßnahme in Bezug auf einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.
- 1Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich die zweckdienlichen Informationen zu der Angelegenheit. 2Sie legt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich einen Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor und trägt deren Standpunkten gebührend Rechnung.
- Legt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden innerhalb von vier Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels konsultiert wurde, gegen diesen Beschlussentwurf einen maßgeblichen und begründeten Einspruch ein und schließt sich die federführende Aufsichtsbehörde dem maßgeblichen und begründeten Einspruch nicht an oder ist der Ansicht, dass der Einspruch nicht maßgeblich oder nicht begründet ist, so leitet die federführende Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 für die Angelegenheit ein.
- 1Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, sich dem maßgeblichen und begründeten Einspruch anzuschließen, so legt sie den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen überarbeiteten Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor. 2Der überarbeitete Beschlussentwurf wird innerhalb von zwei Wochen dem Verfahren nach Absatz 4 unterzogen.
- Legt keine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Einspruch gegen den Beschlussentwurf ein, der von der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb der in den Absätzen 4 und 5 festgelegten Frist vorgelegt wurde, so gelten die federführende Aufsichtsbehörde und die betroffenen Aufsichtsbehörden als mit dem Beschlussentwurf einverstanden und sind an ihn gebunden.
- 1Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss und teilt ihn der Hauptniederlassung oder der einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder gegebenenfalls des Auftragsverarbeiters mit und setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und den Ausschuss von dem betreffenden Beschluss einschließlich einer Zusammenfassung der maßgeblichen Fakten und Gründe in Kenntnis. 2Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht worden ist, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Beschluss.
- Wird eine Beschwerde abgelehnt oder abgewiesen, so erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, abweichend von Absatz 7 den Beschluss, teilt ihn dem Beschwerdeführer mit und setzt den Verantwortlichen in Kenntnis.
- 1Sind sich die federführende Aufsichtsbehörde und die betreffenden Aufsichtsbehörden darüber einig, Teile der Beschwerde abzulehnen oder abzuweisen und bezüglich anderer Teile dieser Beschwerde tätig zu werden, so wird in dieser Angelegenheit für jeden dieser Teile ein eigener Beschluss erlassen. 2Die federführende Aufsichtsbehörde erlässt den Beschluss für den Teil, der das Tätigwerden in Bezug auf den Verantwortlichen betrifft, teilt ihn der Hauptniederlassung oder einzigen Niederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats mit und setzt den Beschwerdeführer hiervon in Kenntnis, während die für den Beschwerdeführer zuständige Aufsichtsbehörde den Beschluss für den Teil erlässt, der die Ablehnung oder Abweisung dieser Beschwerde betrifft, und ihn diesem Beschwerdeführer mitteilt und den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hiervon in Kenntnis setzt.
- 1Nach der Unterrichtung über den Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 7 und 9 ergreift der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter die erforderlichen Maßnahmen, um die Verarbeitungstätigkeiten all seiner Niederlassungen in der Union mit dem Beschluss in Einklang zu bringen. 2Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter teilt der federführenden Aufsichtsbehörde die Maßnahmen mit, die zur Einhaltung des Beschlusses ergriffen wurden; diese wiederum unterrichtet die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
- Hat – in Ausnahmefällen – eine betroffene Aufsichtsbehörde Grund zu der Annahme, dass zum Schutz der Interessen betroffener Personen dringender Handlungsbedarf besteht, so kommt das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 zur Anwendung.
- Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermitteln einander die nach diesem Artikel geforderten Informationen auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats.
Kommentar zu Artikel 7 EU-DSGVO:
Was sagt Art. 7 DSGVO aus?
Art. 7 DSGVO setzt Bedingungen für die Einwilligung in Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten in vier Absätzen.
Wie ist Art. 7 DSGVO zu verstehen?
Während die ersten drei Absätze aus sich selbst heraus verständlich sind, wirft Art. 7 Abs. 4 DSGVO nicht nur mehr Verständnisprobleme auf, sondern enthält auch einen neuen Grundsatz, der bisher in der nationalen Datenschutzgesetzgebung so nicht kodifiziert war.
Die Rede ist vom sogenannten Kopplungsverbot. Zu dessen Verständnis muss man sich mit der Grundanforderung an die Einwilligung auseinandersetzen: Die Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss von den Betroffenen grundsätzlich freiwillig erfolgen. An diese Freiwilligkeit stellt die DSGVO jetzt sehr strenge Maßstäbe, indem sie diese bei einer unzulässigen Kopplung mit Verträgen über Dienstleistungen und Waren, für deren Durchführung die Einwilligung nicht erforderlich wäre, verneint. Die Bedeutung dieser Vorschrift wird vielfach auf den ersten Blick nicht erkennbar. Sie stellt aber eine der wesentlichen Neuerungen im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung dar, auf die Unternehmen reagieren müssen. Es war bisher bei vielen Unternehmen üblich, im Rahmen eines Bestellprozesses am Ende nochmals weitere persönliche Daten des Bestellers abzufragen, um diesem nachfolgend zur Vertragsdurchführung Werbung zukommen zu lassen. Dieses Vorgehen wird durch das Kopplungsverbot infrage gestellt. Indem die Freiwilligkeit der Einwilligung explizit durch den passenden Erwägungsgrund 43 Satz 2 zur DSGVO auch dann verneint wird, wenn es bei verschiedenen Verarbeitungsvorgängen nicht möglich ist, für den jeweiligen einzelnen Verarbeitungsvorgang eine gesonderte Einwilligung zu erteilen, erweist sich dieser Bereich zukünftig als sehr heikel für die Verantwortlichen. Für Unternehmen bedeutet es, dass Fehler in diesem Bereich die gesamte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten unfreiwillig werden lassen und damit zur unrechtmäßigen Datenverarbeitung führen können.
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 7 DSGVO?
Unternehmen müssen ihre Einwilligungsvorgänge sowohl in inhaltlicher als auch technischer Hinsicht überarbeiten, wenn sie sich zukünftig datenschutzkonform verhalten und sich weiterhin auf eine rechtmäßige Einwilligungserklärung berufen können wollen. Das gilt insbesondere für Datenverarbeitungsvorgänge, die bisher wie selbstverständlich an andere Verträge oder Vorgänge wie beispielsweise Gewinnspiele oder Bestellvorgänge gekoppelt waren. Lassen Sie sich bei der Neugestaltung von Datenschutzexperte.de unterstützen, indem Sie beispielsweise eine Datenschutzberatung in Anspruch nehmen oder sich Untersützung für die Erstellung von Auftragsverarbeitungsverträgen holen.