Artikel 71 EU-DSGVO: Berichterstattung
- Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
- Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.
Kommentar zu Artikel 8 EU-DSGVO:
Was sagt Art. 8 DSGVO aus?
In Art. 8 DSGVO geht es in drei Absätzen um die Einwilligung eines Kindes zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Wie ist Art. 8 DSGVO zu verstehen?
Das bisher geltende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) kannte keine Norm, die sich mit der ausdrücklichen Einwilligung von Kindern in die Verarbeitung personenbezogener Daten befasst hat. In Zweifelsfällen wurde bisher vielmehr auf die individuell entwickelte Einsichtsfähigkeit des betroffenen Kindes abgestellt. Die EU-Datenschutzgrundverordnung möchte den Schutz von Kindern verstärken und hat deshalb explizit eine Altersgrenze festgelegt. Es handelt sich bei dieser Vorschrift also um einen der durch die DSGVO explizit und bewusst neu-gefassten Bereiche. Ebenfalls neu ist deshalb die Anforderung an die Unternehmen, entsprechende technische Vorrichtungen zu schaffen, um die Einwilligung durch die Eltern sicherzustellen, was ungeschrieben beinhalten dürfte, das Alter des Kindes zu verifizieren. Die auf den ersten Blick relativ eindeutig erscheinende Regelung kann in praktischer Hinsicht große Probleme aufwerfen.
Das beginnt bei dem unbestimmten Rechtsbegriff "Dienst der Informationsgesellschaft", der von der DSGVO nicht eindeutig definiert wird. Die Bedeutung dieses Rechtsbegriffes lässt sich deshalb nur über den Verweis in Art. 4 Nr. 25 DSGVO auf die EU-Richtlinie 2015/1535 bestimmen. Danach handelt es sich dabei um
erbrachte Dienstleistung.
Auch die eingefügte Öffnungsklausel macht die rechtliche Sachlage für Unternehmen nicht einfacher. Beispielsweise hat Österreich von ihr Gebrauch gemacht, Deutschland nicht. Unternehmen müssen sich deshalb an der Maximalforderung von 16 Jahren orientieren, da im Regelfall Internetdienste nicht nur in einem Land angeboten werden. Man kann sich in diesem Zusammenhang fragen, ob die Klausel nicht insgesamt ins Leere läuft, wenn das Unternehmen nicht im Einzelfall feststellt, wo sich der angesprochene Kunde auffällt. Damit würde sich bereits ein mehrstufiges Abfrage-Verfahren gegenüber dem Kunden ergeben, dass zunächst das Alter den Standort und gegebenenfalls eine vorliegende elterliche Einwilligung abfragt.
Es ist für die meisten Unternehmen unklar, wie die Anforderungen der Vorschrift technisch umgesetzt werden können. Ist es ausreichend, das Alter der angesprochenen Kunden im Einzelfall abzufragen? Reichen die Angaben des Users am PC aus, um sein Alter zu verifizieren? Wenn es um die elterliche Einwilligung geht, wird eine nachträgliche Einwilligung nicht ausreichen. Wie aber kann sichergestellt werden, dass die Einwilligung zum richtigen Zeitpunkt vorliegt?
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 8 DSGVO?
Unternehmen müssen hier sowohl in inhaltlicher als auch technischer Hinsicht ihre Konzepte für das Online-Angebot an Kinder und Jugendliche überdenken. Die Einhaltung der Vorschrift ist ohne eine technische Umstellung nicht möglich. Lassen Sie sich dabei von Datenschutzexperte.de kompetent begleiten und unterstützen. Nehmen Sie zum Beispiel eine Datenschutzberatung in Anspruch.