Die Zukunft der Cookies: Cookies und ePrivacy-Verordnung
Kompliziert ist nicht gleich teuer.
Transparente Preismodelle bei externen Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen.
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Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinheitlicht den Datenschutz auf europäischer Ebene. Die ePrivacy Verordnung, die eigentlich 2020 in Kraft treten sollte, vereinheitlicht den Umgang mit personenbezogenen Daten im Bereich der digitalen Online Branche und der elektronischen Kommunikation. Ein elementarer Bestandteil der Verordnung ist daher der Einsatz von Cookies. Die europäische Gesetzgebung verlangt gemäß ePrivacy zukünftig die explizite Zustimmung der Webseiten User für die Nutzung von Cookies. Dies wird im Rahmen der ePrivacy kontrovers diskutiert.
Cookies sind für gewöhnlich kleine Textdateien, die für einen gewissen Zeitraum auf dem System des Benutzers abgelegt werden. Dabei handelt es sich gemäß DSGVO um personenbezogene Daten. Manche Cookies werden auch als SQLite-Datenbank abgespeichert. Sie erleichtern dem User den Besuch von Webseiten, indem sie eine Wiedererkennung des Nutzers erlauben. Die Benutzung der Navigation bereits besuchter Seiten sowie die Benutzung weiterer Dienste wird durch Cookies komfortabler gemacht.
Cookies sind für die Online-Branche auch deshalb von großer Bedeutung, weil sie auf den einzelnen Nutzer zugeschnittene Online-Werbung ermöglichen. Dies geschieht durch die Protokollierung des Surfverhaltens.
Technisch gesehen lassen die meisten Browser das Setzen von Cookies zurzeit zu, wenn der Benutzer nicht entsprechend erweiterte Sicherheitseinstellungen aktiviert. Datenschutzrechtlich wird bisher keine explizite Zustimmung zum Setzen von Cookies durch den Nutzer verlangt.
Die geplante ePrivacy-Verordnung sieht im Bereich Cookies unter anderem zwei bedeutsame Änderungen für Unternehmen vor:
Der Nutzer soll zukünftig im Sinne einer Opt-In Lösung für jeden Cookie-Einsatz seine ausdrückliche Zustimmung erteilen.
Browser sollen in Zukunft in der Regel-Einstellung Cookies sperren und diese nur im Ausnahmefall nach Aktivierung der Funktion durch den User zulassen.
Die ePrivacy Verordnung differenziert hierbei nicht, ob es sich bei den Daten, die in einem Cookie gespeichert werden, um anonyme oder personenbezogene Daten handelt. Die Geräte der Nutzer werden generell zu einer explizit schützenswerten Privatsphäre erklärt.
Ausnahme: Insofern die Cookies für die Nutzung von Anwendungen notwendig sind, bedarf es keiner Einwilligung. Beispiele hierfür sind:
Der Warenkorb im Rahmen des Online-Shopping
Der Session-Cookie für den Login-Status
Unternehmen der digitalen Medien- und Werbebranche laufen Sturm gegen die geplanten Regelungen der ePrivacy-Verordnung. Nicht ganz zu Unrecht befürchten sie erhebliche Einbußen im Bereich des Online Marketing. Entsprechende Testreihen haben bereits gezeigt, dass die meisten Nutzer im Einsatz von Cookies nicht zustimmen würden, wenn sie im Einzelfall darüber zu entscheiden haben.
Angesichts der mannigfachen Bedenken und der kritischen Stimmen aus verschiedenen Richtungen bleibt abzuwarten, ob die beteiligten EU-Staaten sich tatsächlich über den jetzigen Entwurf im ePrivacy Bereich einigen können. Betroffenen Unternehmen bleibt zurzeit nichts anderes übrig als Geduld zu zeigen und ihre Interessen in ihren Verbänden engagiert öffentlich zu vertreten. Man steht hier mit ePrivacy an einem Kreuzweg, der entscheidende Weichen für die Zukunft ganzer Branchen stellt. Es geht also mitnichten nur um die Zukunft der Cookies, wenn von Cookies und ePrivacy-Verordnung die Rede ist.
Mit meiner fundierten Erfahrung in der operativen Unternehmensberatung helfe ich Ihnen dabei, die Vorgaben der DSGVO pragmatisch umzusetzen.
Dominik Fünkner
(zertifizierter Datenschutzbeauftragter & Geschäftsführer)
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Öffnungszeiten:
Mo. - Fr.: 09:00 - 18:00 Uhr