Recht auf Vergessenwerden: Google & das DSGVO-Bußgeld

Letztes Update:
05
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12
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2022
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Gibt es das Recht auf Vergessenwerden bei Google? Über den Anspruch darauf, Suchanfragen bei Google löschen zu lassen, gibt es verschiedene Urteile: Von der Einstellung des Verfahrens bin hin zum Bußgeld.
Recht auf Vergessenwerden: Google & das DSGVO-Bußgeld
Die wichtigsten Erkenntnisse
  • Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO ermöglicht Löschung personenbezogener Daten.
  • Google haftet für Datenverarbeitung, Löschanträge sind möglich, aber bedingen strikte Abwägung.
  • Gerichtsurteile variieren stark; Löschung hängt oft vom öffentlichen Interesse und der Meinungsfreiheit ab.
  • DSGVO-Bußgelder gegen Google selten, aber möglich; Beispiel: 600.000 Euro Strafe in Belgien.
  • EuGH-Urteil 2019: Löschrecht gilt nur innerhalb der EU, nicht weltweit.

Es kann vorkommen, dass man etwas Dummes anstellt. Aber eher selten ist diese Dummheit so groß, dass sie in den Medien aufgegriffen wird. Sollte dies doch der Fall sein und die eigenen Schandtaten sind über die Google-Suche zu finden, dann liegt es nahe, sich aus Datenschutzgründen an Google zu wenden, um diese löschen zu lassen. Doch so einfach ist das leider nicht.
 

Recht auf Löschung bei Google

Die DSGVO räumt Verbraucher:innen das Recht auf Vergessenwerden nach Art. 17 DSGVO ein. Wollen Sie also nicht mehr, dass Unternehmen Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, reicht in der Regel eine schriftliche Aufforderung an diese, die Datenverarbeitung zu beenden und die Daten zu löschen. Bei Suchmaschinen im Internet, allen voran der größten Suchmaschine Google, ist es aber nicht so einfach. Zwar kann bei Google ein Webformular zur Datenlöschung heruntergeladen werden und auch der Europäische Gerichtshof räumte bereits 2014 im sog. „Google-Urteil“ Verbraucher:innen das Recht ein, Suchergebnisse bzw. Links zu persönlichen Informationen über sich als Privatpersonen löschen zu lassen – jedoch ist der Erfolg beider Aktionen an gewisse Voraussetzungen geknüpft.

Dieses Urteil macht Google und andere Suchmaschinen aber grundsätzlich für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Sie können deshalb verpflichtet sein, Links zu entfernen; dies erfolgt aber nicht standardmäßig, denn hier greifen gleich mehrere Gesetze ineinander und es muss je nach Fall sorgfältig abgewogen werden zwischen:

  • der Datenschutzgrundverordnung,
  • dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
  • dem Recht auf Presse- und Meinungsfreiheit und
  • dem Schutz des Persönlichkeitsrechts.

Ist eine Datenschutzklage gegen Google damit also bereits von vornherein zum Scheitern verurteilt? Mitnichten. Aber von Fall zu Fall können diese Verfahren sehr unterschiedlich ausgehen, wie folgende Beispiele zeigen.

Google: DSGVO Strafe & Bußgeld

Bisher gibt es nur ein paar wenige Fälle, in denen Privatpersonen vor Gericht zogen, um Google zur Löschung von Links zu Sucheinträgen zu bewegen. Die Verurteilung von Google zu einem DSGVO-Bußgeld erfolgte noch seltener, dafür aber umso härter.

Die bisher wegweisendsten Urteile hinsichtlich des Themas „Recht auf Vergessenwerden bei Google“ waren:

  • Ein ehemaliger Leiter einer Wohlfahrtseinrichtung klagt gegen Google: Er verlangt die Entfernung diverser Suchanfragen über ihn, die sich unter Nennung seines vollständigen Namens sowohl mit seiner Krankheit als auch mit seinem siebenstelligen Verbands-Schuldenberg befassen. Er verliert diese Klage, die Suchergebnisse müssen nicht gelöscht werden. Der Grund: Die Interessenabwägung zwischen dem Löschungsinteresse des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit fiel laut Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten der Öffentlichkeit aus. Zudem war der Urteilsbegründung zu entnehmen, dass Gleiches auch für die Meinungsfreiheit der zuständigen Presseorgane der verlinkten Zeitungsartikel gelte.
  • Ein rechtskräftig verurteilter Mörder klagte ebenfalls gegen die größte Suchmaschine. Sein Name war in einem Online-Pressearchiv zu den Morden immer noch auffindbar; die Berichte zu den Morden waren unter den ersten Suchergebnissen vollständig aufruf- und lesbar. Seine Klage vor dem BGH wurde abgewiesen, die Revision vor dem Bundesverfassungsgericht wurde jedoch zugelassen. Der Grund hier: Die sog. identifiziere Berichtserstattung nehme mit den Jahren ab. Der Fall ereignete sich 1982 und so fiel der Gerichtsbeschluss klar aus: „Erst die Ermöglichung eines Zurücktretens vergangener Sachverhalte eröffnet den Einzelnen die Chance zum Neubeginn in Freiheit. Zur Zeitlichkeit der Freiheit gehört die Möglichkeit des Vergessens".
  • Zu einer satten DSGVO-Strafe wurde Google von der belgischen Datenschutzbehörde in folgendem dritten Fall verurteilt: In Belgien wurde der Suchmaschinenbetreiber zu einer Strafe in Höhe von 600.000 Euro verdonnert. Hier hatte sich ein Bürger gewehrt, da er die Sucheinträge zu alten, nachweislich rufschädigenden Artikeln über sich löschen lassen wollte. Google kam dem nicht nach, der Mann klagte – und gewann. Aufgrund der Verstöße gegen Art. 17 und Art. 12 DSGVO wurde gegenüber Google das DSGVO-Bußgeld verhängt.

Diese drei Fälle zeigen, wie unterschiedlich Gerichte bei Klagen gegen Google urteilen, wenn es um das Löschen von Suchergebnisse geht. Grundvoraussetzung, um eine Löschung von Google-Suchergebnissen zu erlangen, sind laut den EuGH-Urteilen übereinstimmend folgende:

  • Die in dem Link enthaltenen Informationen sind veraltet;
  • Die personenbezogenen Daten oder Informationen in dem Link sind für die Öffentlichkeit nicht von Interesse;
  • Der Link enthält personenbezogene Daten, deren Veröffentlichung die eigenen Persönlichkeitsrechte verletzt,
  • Die personenbezogenen Daten in dem Link sind für den ursprünglichen Zweck nicht mehr von Interesse.

2019 urteilte der Europäische Gerichtshof zudem, dass das Recht auf Löschung bei Google zwar für die EU, aber nicht für das gesamte Internet gelte. Unabhängig davon machte das Bundesverfassungsgericht in einem Ende 2019 gesprochenen Urteil noch einmal den Wert der Meinungs- und Pressefreiheit deutlich: „Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt kein Anspruch, alle personenbezogenen Informationen (…) aus dem Internet entfernen zu lassen. Insbesondere gibt es kein Recht, öffentlich zugängliche Informationen nach freier Entscheidung und allein eigenen Vorstellungen zu filtern und auf die Aspekte zu begrenzen, die Betroffene für relevant oder für dem eigenen Persönlichkeitsbild angemessen halten.“

Die Chancen bei einer solchen Klage zu gewinnen, sind also nicht hoch, aber immerhin gegeben. Dass Google aber gar zu einer Strafe verurteilt wird, ist hingegen sehr selten. Darum heißt es einmal mehr, bevor Sie eine Dummheit begehen wollen, die Sie in ein paar Jahren bereuen könnten: Lassen Sie es bleiben! Oder versichern Sie sich, dass keiner zuschaut.

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Alexander Ingelheim
Co-Founder & CEO
Alexander Ingelheim ist Co-Gründer und CEO von Proliance. Sein Antrieb von Anfang an: Unternehmen bei den Hürden und Herausforderungen des Themas Datenschutz und der DSGVO zu unterstützen. Er bringt umfassende Erfahrungen aus seiner Tätigkeit in der internationalen Beratung mit, darunter Positionen bei Bregal Unternehmerkapital GmbH und McKinsey & Company. Darüber hinaus ist er zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV & DEKRA).
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