Datenschutz bei Telefonumfragen
- Telefonumfragen erheben personenbezogene Daten, die gemäß DSGVO geschützt sind.
- Telefonumfragen ohne Einwilligung verstoßen gegen § 7 UWG und sind unzulässig.
- Datenschutzrechtliche Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a DSGVO ist notwendig.
- Personenbezogene Daten müssen pseudonymisiert und nach Erreichen des Zwecks gelöscht werden.
- Verantwortliche müssen Betroffene gemäß Art. 13, 14 DSGVO über Datenverarbeitung und Rechte informieren.
- Item A
- Item B
- Item C
Telefonumfragen stellen bekanntlich ein unverzichtbares Mittel in der Meinungs- und Marktforschung zur Gewinnung von Erkenntnissen über Verbraucher dar. Dabei gibt es zum Beispiel Markt- und Meinungsforschungsunternehmen, die regelmäßig legale Telefonumfragen oder Kundenzufriedenheitsumfragen durchführen. Daneben gibt es aber auch unerwünschte Telefonumfragen, bei denen zum Beispiel auch Telefonnummern aus öffentlichen Telefonbüchern oder Listen verwendet werden. Diese Vorgehensweise ist allerdings illegal. Die erhobenen Daten einer Telefonbefragung sind, soweit sie einer Person zuordenbar sind, personenbezogen und damit gemäß DSGVO besonders schützenswert.
Unzumutbare Belästigung und unlauterer Wettbewerb bei telefonischen Befragungen
Wenn die Telefonbefragung das Ziel hat, den Absatz, den Bezug von Waren, die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen zugunsten des eigenen oder fremden Unternehmens zu fördern, liegt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG eine Wettbewerbshandlung vor. Diese ist nach § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist und eine nach § 7 UWG unzumutbare Belästigung darstellt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine solche unzumutbare Belästigung bei Telefonumfragen ohne vorherige Einwilligung anzunehmen. Ein solches Vorgehen ist somit verboten.
Wenn die Befragung hier also ohne die Einwilligung des Angerufenen geschieht, greift das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Auch Kundenzufriedenheitsumfragen dienen der Förderung von Warenabsatz oder dem Erbringen von Dienstleistungen. Daher sind sie als Telefonwerbung im Sinne des § 7 UWG anzusehen. Es muss also vor dem Anruf die Einwilligung des Kunden bzgl. der Umfrage vorliegen, damit der Anruf nicht dem unlauteren Wettbewerb unterliegt.
Die datenschutzrechtliche Einwilligung bei telefonischen Umfragen
Die wichtigste Voraussetzung zur Erhebung von personenbezogenen Daten stellt unter anderem die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a DSGVO dar. Liegt eine rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung vor, muss, zumindest aus datenschutzrechtlicher Sicht, für die Befragung keine Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden. Da bei Telefonumfragen im Normalfall jedoch, bis auf das berechtigte Interesse des Auftraggebers (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO), keine rechtliche Grundlage vorliegen wird und auch § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine Einwilligung vorsieht, sollte darauf in den meisten Fällen nicht verzichtet werden. Außerdem muss sich die Einwilligung unbedingt auf den Zweck der Telefonumfrage beziehen.
Anonymisierung und Pseudonomisierung
Nach der alten Fassung des § 30 a BDSG mussten die Daten pseudonymisiert und anonymisiert werden. Eine solche explizite Regelung fehlt der DSGVO zwar, aber auch aus Art. 25 DSGVO in Verbindung mit der Interessensabwägung des Art. 6 DSGVO lässt sich eine derartige Regelung herleiten. Danach müssen personenbezogene Daten bei der Speicherung pseudonymisiert werden und eine sogenannte File-Trennung stattfinden. Dies bedeutet, dass die Merkmale, die einen Personenbezug herstellen können, getrennt von den anderen Daten zu speichern sind. Spätestens nach Erreichen des Forschungszwecks muss zudem eine Löschung der Daten nach Art. 17 Abs. 1 a DSGVO stattfinden, sofern nicht eine rechtliche Archivierungspflicht vorliegt. Die Daten können allerdings vor der Löschung anonymisiert werden und auf diese Weise weiter genutzt werden.
Informationspflichten durch die DSGVO
Der Verantwortliche einer Telefonbefragung muss den Betroffenen nach Art. 13, 14 DSGVO weiterhin über den Datenschutz sowie die Form und den Zweck der Verarbeitung informieren. Wenn dies bereits geschehen ist, zum Beispiel im Rahmen eines Vertragsabschlusses, muss natürlich keine erneute Aufklärung stattfinden. Außerdem muss der Betroffene über seine Rechte, wie sein Widerrufsrecht oder sein Recht auf Löschung der Daten, informiert werden. Aufgrund der Nachweispflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO für Unternehmen sollte dies schriftlich festgehalten werden.
Änderungen durch die DSGVO
Aufgrund des Wegfalls des § 30 a BDSG-alt muss man sich an die allgemeinen Grundsätze der DSGVO halten und diese auf Telefonumfragen beziehen. Mit der DSGVO hat sich allerdings datenschutzrechtlich nicht viel verändert, bis auf die Informationspflichten aus Art. 13, 14 DSGVO und die verschärfte Regelung der Einwilligung. Es empfiehlt sich also, die Betroffenen offen über die Datenverarbeitung zu informieren und für eine telefonische Umfrage eine zweckgebundene Einwilligung einzuholen, um mögliche Risiken zu vermeiden.
Die Frage, ob sich die Marktforschung unter den Begriff der wissenschaftlichen Forschung nach Art. 89 Abs. 1 DSGVO subsumieren lässt und sich daraus neue Privilegierungen für die Marktforschung aus Art. 5 b, e und Art. 89 Abs. 2 DSGVO ergeben können, ist allerdings umstritten.
Wenn Sie Telefonumfragen durchführen und sich unsicher sind, ob Sie dabei DSGVO-konform handeln, wenden Sie sich am besten an Ihren internen oder externen Datenschutzbeauftragten.
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