Kapitel 9 EU-DSGVO: Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Artikel 85 EU-DSGVO: Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Artikel 86 EU-DSGVO: Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Artikel 87 EU-DSGVO: Verarbeitung der nationalen Kennziffer
Artikel 88 EU-DSGVO: Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
Artikel 89 EU-DSGVO: Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
Artikel 90 EU-DSGVO: Geheimhaltungspflichten
Artikel 91 EU-DSGVO: Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
Kommentar zu Kapitel 9 DSGVO
Kapitel 9 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) normiert Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen (Art. 85-91). Eine besondere Verarbeitungssituation ist die Verarbeitung im Kontext der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art. 85). So kann es auch zu nationalen Abweichungen oder Ausnahmen der vorangegangenen Kapitel der DSGVO kommen, um beispielsweise das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (Art. 85 Abs. 2). Zu den weiteren besonderen Verarbeitungssituationen gehören die Verarbeitung und der Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 86), Verarbeitung von nationalen Kennziffern (Art. 87) oder die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext (Art. 88). Die Mitgliedstaaten sind also in der Pflicht, anhand von nationalen Rechtsvorschriften diese Verarbeitungssituationen näher zu reglementieren beziehungsweise an die Regelungen der DSGVO anzupassen.