Artikel 86 EU-DSGVO: Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
Personenbezogene Daten in amtlichen Dokumenten, die sich im Besitz einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder einer privaten Einrichtung zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe befinden, können von der Behörde oder der Einrichtung gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht des Mitgliedstaats, dem die Behörde oder Einrichtung unterliegt, offengelegt werden, um den Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten mit dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang zu bringen.
Kommentar zu Artikel 95 DSGVO
Artikel 95 DSGVO beschreibt generell das Verhältnis der erlassenen Datenschutz-Grundverordnung zur Richtlinie 2002/58/EG. Die grundlegende Aussage des Artikels 95 besteht darin, dass allen natürlichen und juristischen Personen keine zusätzlichen Pflichten auferlegt werden dürfen, wenn es um die Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Netzen der Union geht. Dies gilt dann, wenn diese Pflichten den in der Richtlinie 2002/58/EG bereits festgelegten Pflichten unterliegen und dasselbe Ziel verfolgen.
Die Richtlinie 2002/58/EG ist auch als Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation oder als ePrivacy-Richtlinie bekannt. Sie gibt verbindliche Mindestvorgaben für den Datenschutz in der Telekommunikation vor. Diese Richtlinie wird nicht durch die DSGVO ersetzt, sondern besteht speziell durch Artikel 95 DSGVO weiterhin.
Die in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten der EU-Mitgliedstaaten bestehen hauptsächlich in der Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten Dritter und der Sicherheit der Dienste des Netzbetreibers sowie der Vertraulichkeit der Kommunikation in öffentlichen Netzen wie der Telekommunikation. Die Richtlinie regelt
Jede natürliche und juristische Person hat zudem die Möglichkeit, sich gebührenfrei und jederzeit widerruflich in Teilnehmerverzeichnisse aufnehmen zu lassen. Verbote bestehen allgemein im unerwünschten Mithören sowie Abfangen von Telefongesprächen und E-Mails.
Die Richtlinie 2002/58/EG bezieht sich dabei auf einzelne Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG.