Artikel 85 EU-DSGVO: Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
- Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
- Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
- Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.
Kommentar zu Artikel 94 DSGVO
Mit dem Artikel 94 DSGVO wird die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments vom 24.10.1995 – die sogenannte Datenschutzrichtlinie – aufgehoben.
Was war Inhalt der Datenschutzrichtlinie?
Im Mittelpunkt dieser Richtlinie stand, dass eine Verarbeitung personenbezogener, sensibler Daten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person(en) erfolgen durfte. Ausnahmen bestanden nur bezüglich des Arbeitsrechtes und wenn wichtiges, öffentliches Interesse eines Mitgliedsstaates vorlag – auch in Bezug auf den Datenaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten. Es war Sache der Mitgliedsstaaten, diese Richtlinie national umzusetzen und damit erstmals Mindeststandards im Datenschutz einzuführen.
Welche Folgen sind mit der Aufhebung verbunden?
Eine Folge der Aufhebung dieser Richtlinie ist, dass Verweise auf die im Artikel 29 spezifizierte schützenswerte Personengruppe durch Verweise auf die DSGVO zu ersetzen sind.
Falls einzelne Vorgänge noch vor Inkrafttreten der DSGVO begonnen wurden, sieht der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von zwei Jahren vor, in denen der Prozess mit den Verordnungen der DSGVO in Einklang gebracht werden muss. Sollte in diesem Prozess bereits die Einwilligung zur Verarbeitung von Daten gemäß der nun aufgehobenen Richtlinie erfolgt sein, dann besteht keine Notwendigkeit diese Einwilligung nochmals einzuholen. Eine Unterbrechung der Verarbeitung aus diesem Grund ist daher nicht erforderlich, sie kann – angepasst an die DSGVO – fortgesetzt werden.
Welcher Handlungsbedarf ergibt sich aus dem Artikel 94 DSGVO?
Handlungsbedarf besteht hinsichtlich der Aufhebung der Verordnung damit nur in Bezug auf die Anpassung von Verweisen und dahingehend, dass laufende Prozesse mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren an die Bestimmungen der DSGVO angepasst werden müssen.