Kapitel 3 EU-DSGVO: Rechte der Betroffenen
Artikel 12 EU-DSGVO: Transparente Information
Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
Artikel 13 EU-DSGVO: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Artikel 14 EU-DSGVO: Informationspflicht
wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
Artikel 15 EU-DSGVO: Auskunftsrecht der betroffenen Person
Artikel 16 EU-DSGVO: Recht auf Berichtigung
Artikel 17 EU-DSGVO: Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
Artikel 18 EU-DSGVO: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 19 EU-DSGVO: Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
Artikel 20 EU-DSGVO: Recht auf Datenübertragbarkeit
Artikel 21 EU-DSGVO: Widerspruchsrecht
Artikel 22 EU-DSGVO: Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
Kommentar zu Kapitel 3 DSGVO
Kapitel 3 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bezieht sich auf die betroffene Person, deren Daten verarbeitet werden. Die Betroffenenrechte untergliedern sich in fünf Abschnitte. Dazu gehören die Transparenz und Modalitäten der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die Informationspflicht und das Recht auf Auskunft des Betroffenen, die Berichtigung und Löschung von Daten, das Widerspruchsrecht und automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall sowie die Beschränkungen dieser Rechte.
Betroffene müssen also umfassend informiert werden, von welcher Person, auf welcher Rechtsgrundlage und zu welchem Zweck ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Darüber hinaus haben Betroffene das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) sowie ein Auskunfts- und Berichtigungsrecht. Wenn der Betroffene zudem der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner Daten unrechtmäßig ist, die Daten nicht der Richtigkeit entsprechen, oder er einen Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt, so ist das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) einschlägig.
Neu ist zudem das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO). Dieses legt fest, dass die Daten ohne technische Probleme für den Betroffenen von einer technischen Umgebung auf eine andere übertragen werden können. Artikel 23 DSGVO erlaubt, dass die normierten Rechte und Pflichten unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden können.
In Kapitel 3 DSGVO ist also umfassend normiert, welche Datenschutzrechte Betroffene gegenüber Unternehmen oder Behörden haben, die mit ihren personenbezogenen Daten arbeiten. Somit haben Privatpersonen mit der DSGVO deutlich mehr Kontrolle über ihre Daten.