Artikel 16 EU-DSGVO: Recht auf Berichtigung
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.
Kommentar zu Artikel 26 EU-DSGVO
Was sagt Art. 26 DSGVO aus?
DSGVO Art. 26 normiert in drei Absätzen, wann Verantwortliche als gemeinsam Verantwortliche anzusehen sind und was das für sie sowie den Betroffenen bedeutet. Gemeinsam verantwortlich werden verarbeitende Stellen, wenn sie die Zwecke und die Mittel einer Verarbeitung gemeinsam festlegen. In diesem Fall definieren sie in einer transparenten Vereinbarung, sofern gesetzlich auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene nichts anderes bestimmt ist,
erfüllt.
Es kann eine Anlaufstelle für den Betroffenen bestimmt werden, wobei dieser weiterhin seine Rechte gegenüber beiden Verantwortlichen geltend machen kann.
Unter anderem das Transparenzgebot in DSGVO Art. 26 verlangt, dass die Vereinbarung zwischen den Verantwortlichen die Funktionen sowie Beziehungen zwischen den Verantwortlichen klar definieren muss und dem Betroffenen zur Verfügung gestellt wird.
Wie ist Art. 26 DSGVO zu verstehen?
DSGVO Art. 26 gibt deutliche Vorgaben für gemeinsame Datenverarbeitungen und stellt klar,
Die Vorschrift hindert Verantwortliche daran, Rechte des Betroffenen durch unklare Aufteilungen von Aufgabenbereichen bei gemeinsamer Datenverarbeitung zu unterlaufen. Für den Betroffenen muss jederzeit nachvollziehbar sein, wer wie mit seinen personenbezogenen Daten befasst ist und an wen er sich wenden kann.
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 26 DSGVO?
DSGVO Art. 26 verlangt nach präzisen Vereinbarungen und entsprechenden Dokumentations- und Verarbeitungsroutinen im Unternehmen. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten in diesem Bereich von datenschutzexperte.de zum Beispiel mit einer Datenschutzberatung und/oder durch die Übernahme der Auskunftspflicht unterstützen.