Artikel 11 EU-DSGVO: Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
- Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.
- Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.
Kommentar zu Artikel 20 EU-DSGVO:
Was sagt Art. 20 DSGVO aus?
In vier Absätzen beschäftigt sich Art. 20 DSGVO mit dem Betroffenenrecht der Datenübertragbarkeit.
Das Recht auf Datenübertragbarkeit ist zweistufig angelegt:
Das Recht auf Datenübertragbarkeit steht unter dem Vorbehalt, dass die Daten automatisiert verarbeitet werden und die Verarbeitung auf einer Einwilligung nach bestimmten Vorschriften der DSGVO beruht.
Die Rechte aus Art.17 DSGVO (Recht auf Löschung) bleiben unberührt. Es sind Verarbeitungen von der Datenübertragbarkeit ausgeschlossen, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgen. Weiterhin darf eine Ausübung des Rechts auf Datenübertragbarkeit nicht die Freiheiten Dritter beeinträchtigen.
Wie ist Art. 20 DSGVO zu verstehen?
Es ist wichtig zu erkennen, dass die Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen nicht zur Löschung dieser Daten beim ursprünglichen Verantwortlichen führt. Die Herausforderungen für Unternehmen liegen in der technischen Machbarkeit und praktischen Umsetzung, da allgemeine Standards für Formate der Verarbeitungen nicht gegeben sind.
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 20 DSGVO?
Das Recht auf Datenübertragbarkeit gehört zu den intensiv diskutierten Neuerungen der DSGVO, die es so in der nationalen Datenschutzgesetzgebung noch nicht gegeben hat. Es ist deshalb zu erwarten, dass gerade die Umsetzung dieser Vorschrift und die Herstellung der Datenschutzkonformität in diesem Bereich besondere Beachtung auch von Behördenseite finden. Weiterhin sieht sich jedes betroffene Unternehmen einem besonderen Spannungsverhältnis ausgesetzt, dass in der Datenschutzkonformität nach Art. 20 DSGVO im Verhältnis zum Schutz seiner eigenen betrieblichen Interessen und Betriebsgeheimnisse besteht. Für Unternehmen liegt ferner die Frage nahe, ob sie für die Datenübertragung beim Betroffenen Kosten geltend machen dürfen. Nach dem bisherigen Verständnis der Vorschrift ist das nicht der Fall. Die Datenübertragung hat kostenfrei zu erfolgen. Das Kriterium der technischen Machbarkeit stellt insofern eine Herausforderung für Unternehmen dar, als sie den Nachweis werden führen müssen, dass diese im Einzelfall nicht gegeben ist.
Unternehmen sind gut beraten, sich auf die Umsetzung dieses Betroffenenrechts besonders vorzubereiten und Umsetzung im Datenschutzkonzept aufzunehmen. Wir empfehlen unterstützend unter anderem eine Datenschutzberatung.