Artikel 92 EU-DSGVO: Ausübung der Befugnisübertragung
- Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 24. Mai 2016 übertragen.
- Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 8 und Artikel 43 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Kommentar zu Kapitel 11 DSGVO
Das letzte Kapitel der DSGVO ist den Schlussbestimmungen (Art. 94-99) gewidmet. Die Schlussbestimmungen zeigen insbesondere das Verhältnis zu sonstigen Richtlinien und zu bereits geschlossenen Übereinkünften sowie die Verpflichtung und Möglichkeiten der Kommission. Darüber hinaus werden auch das In-Kraft-Treten und die Geltung der DSGVO geregelt.
In Artikel 94 DSGVO wird die Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG durch die DSGVO veranlasst. Das Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG wird in Art. 95 DSGVO erfasst, wonach für natürliche und juristische Personen bezüglich der Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten keine zusätzlichen Pflichten auferlegt werden, soweit jene in der Richtlinie 2002/58/EG dasselbe Ziel verfolgen. Andere Übereinkünfte, die vor dem 24. Mai 2016 geschlossen wurden und im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben gemäß Artikel 96 bestehen.
Die Kommission wird in den Schlussbestimmungen nochmals explizit erwähnt. Demnach ist sie verpflichtet, alle vier Jahre dem europäischen Parlament und Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung zu stellen. Dies dient insbesondere der permanenten Evaluierung der Verordnung (Artikel 97). In Artikel 98 erhält die Kommission die Möglichkeit, Gesetzesänderungsvorschläge über bereits bestehende Rechtsakte zu tätigen. Dies soll insbesondere den Zweck haben, einen einheitlichen Schutz von natürlichen Personen zu gewährleisten. Schließlich werden in Artikel 99 das In-Kraft-Treten und die Geltung der DSGVO bestimmt. Demnach tritt die Verordnung am 25. Mai 2016 in Kraft, entfaltet jedoch erst Wirkung ab dem 25. Mai 2018. Kapitel 11 schließt die DSGVO ab und ist insbesondere für das Verhältnis zu bereits bestehenden Richtlinien von Bedeutung.