Kapitel 10 EU-DSGVO: Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakt
Kommentar zu Kapitel 10 EU-DSGVO:
Im Kapitel 10 der DSGVO wird der europäischen Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, übertragen, sowie bestimmte Bedingungen für die Übertragung festgelegt (Art.92 DSGVO). Zudem wird hier geregelt, dass ein Ausschuss gebildet wird, der die Kommission in Ihren Aufgaben unterstützt. (Art.93 DSGVO)
Delegierte Rechtsakte sind Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes gem. Art. 290 AEUV. Dies kann die Kommission im Rahmen der DSGVO als eine solche nicht wesentliche Vorschrift tun. Dies wird in den einzelnen Vorschriften explizit gemacht wie z.B. in Art.12 Abs.8 DSGVO. Art.92 DSGVO regelt hierbei die Dauer und den Widerruf dieser Befugnisse.
In Art. 93 DSGVO handelt es sich um die Unterstützung der Kommission durch einen Ausschuss bei dem Erlass von Durchführungsbefugnissen. Bei Durchführungsbefugnissen handelt es sich um Ermächtigungen der Kommission zur verbindlichen Konkretisierung von (verbindlichen) Rechtsakten der Union. Im Gegensatz zu delegierten Rechtsakten haben die anderen Organe (Rat und Parlament) kaum Kontrollmöglichkeiten. Art. 93 DSGVO regelt hierbei das Verfahren beim Erlass von Durchführungsbefugnissen.
Aus Kapitel 10 folgt daher, dass die Kommission durch delegierte Rechtsakte weitreichende Möglichkeiten erhält in bestimmten Bereichen der DSGVO tätig zu werden. Die Kommission bei Durchführungsbefugnissen durch einen Ausschuss unterstützt.
Kommentar zu Kapitel 10 EU-DSGVO:
Im Kapitel 10 der DSGVO wird der europäischen Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, übertragen, sowie bestimmte Bedingungen für die Übertragung festgelegt (Art.92 DSGVO). Zudem wird hier geregelt, dass ein Ausschuss gebildet wird, der die Kommission in Ihren Aufgaben unterstützt. (Art.93 DSGVO)
Delegierte Rechtsakte sind Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes gem. Art. 290 AEUV. Dies kann die Kommission im Rahmen der DSGVO als eine solche nicht wesentliche Vorschrift tun. Dies wird in den einzelnen Vorschriften explizit gemacht wie z.B. in Art.12 Abs.8 DSGVO. Art.92 DSGVO regelt hierbei die Dauer und den Widerruf dieser Befugnisse.
In Art. 93 DSGVO handelt es sich um die Unterstützung der Kommission durch einen Ausschuss bei dem Erlass von Durchführungsbefugnissen. Bei Durchführungsbefugnissen handelt es sich um Ermächtigungen der Kommission zur verbindlichen Konkretisierung von (verbindlichen) Rechtsakten der Union. Im Gegensatz zu delegierten Rechtsakten haben die anderen Organe (Rat und Parlament) kaum Kontrollmöglichkeiten. Art. 93 DSGVO regelt hierbei das Verfahren beim Erlass von Durchführungsbefugnissen.
Aus Kapitel 10 folgt daher, dass die Kommission durch delegierte Rechtsakte weitreichende Möglichkeiten erhält in bestimmten Bereichen der DSGVO tätig zu werden. Die Kommission bei Durchführungsbefugnissen durch einen Ausschuss unterstützt.