Artikel 49 EU-DSGVO: Ausnahmen für bestimmte Fälle
- Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:
- Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der Artikel 45 oder 46 – einschließlich der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften – gestützt werden könnte und keine der Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß den Buchstaben a bis g des vorliegenden Absatzes anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betrifft, für die Wahrung der zwingenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, und der Verantwortliche alle Umstände der Datenübermittlung beurteilt und auf der Grundlage dieser Beurteilung angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat.
- Der Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis.
- Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung und seine zwingenden berechtigten Interessen; dies erfolgt zusätzlich zu den der betroffenen Person nach den Artikeln 13 und 14 mitgeteilten Informationen.
- Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:
- die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich,
- die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich,
- die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig,
- die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich,
- die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,
- die Übermittlung erfolgt aus einem Register, das gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, aber nur soweit die im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.
- Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind.
- Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und sowie Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.
- Das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d ist im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt.
- Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden. 2Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit.
- Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der Dokumentation gemäß Artikel 30.
Kommentar zu Art. 58 DSGVO
Was darf die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 58 DSGVO tun?
Art. 58 DSGVO beschreibt die Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Absatz 1 listet alle Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden auf. Demnach darf jede Aufsichtsbehörde
In Absatz 2 sind alle Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden geregelt. Demnach darf jede Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
Welche Konsequenzen können sich für Unternehmen nach Art. 58 DSGVO ergeben?
Abgesehen von den oben genannten Maßnahmen darf die Aufsichtsbehörde eine Zertifizierung widerrufen oder den Widerruf durch die zuständige Stelle veranlassen. In gleicher Weise kann sie der Zertifizierungsbehörde auftragen, eine Zertifizierung zu verweigern, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind. Sie verfügt zudem über eine Beratungsfunktion und kann Stellungnahmen abgeben.
Die Aufsichtsbehörde ist dazu berechtigt, einen Verstoß gegen die DSGVO der Justizbehörde zu melden. Sie darf daran mitwirken, dass ein gerichtliches Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet wird. Auch kann sie eine Geldbuße nach Art. 58 II i in Verbindung mit Art. 83 DSGVO verhängen.
Wer hilft im Umgang mit der Aufsichtsbehörde weiter?
Bei datenschutzexperte.de beraten wir Sie, wie Sie mit den Befugnissen der Aufsichtsbehörde umgehen und welche Pflichten sich für Ihr Unternehmen ergeben. Sie können sich über unsere Leistungspakete informieren, um sich vor Gerichtsverfahren und Bußgeldern wegen Datenschutzverletzungen zu schützen.