Artikel 10 EU-DSGVO: Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.
Kommentar zu Artikel 2 EU-DSGVO: Sachlicher Anwendungsbereich
Was sagt Art. 2 DSGVO aus?
Art. 2 DSGVO legt den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung in vier Absätzen fest.
In Absatz 1 werden die beiden Hauptanwendungsbereiche der EU-Datenschutzgrundverordnung genannt: Primär geht es um die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten in nicht automatisierter Verarbeitung unterfallen nur dann der DSGVO, wenn sie in einem Dateisystem gespeichert oder dafür vorgesehen sind.
Absatz 2 legt die Bereiche fest, die nicht vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst sind:
Nicht erfasst sind
Absatz 3 regelt die Anpassung bestimmter bereits bestehender Vorschriften an die neue Verordnung.
Absatz 4 bestätigt die Fortgeltung der Richtlinie 2000/31/EG.
Wie ist Art. 2 DSGVO zu verstehen?
Art. 2 DSGVO konkretisiert den inhaltlichen Rahmen des Art. 1 DSGVO. In hohem Maße relevant sind die Ausnahmetatbestände, die diese Vorschrift näher bestimmt. So findet die EU-DSGVO keine Anwendung für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen, wenn diese als natürliche Person organisiert sind und im persönlichen Umfeld Daten verarbeiten. Auch Belange der nationalen und gemeinsamen Sicherheit in der Europäischen Union sind von der Anwendung der EU-Datenschutzgrundverordnung ausgenommen. Das gilt ebenso für die Bereiche Strafverfolgung, Unabhängigkeit der Justiz, reine Vermittlerdienste, die öffentliche Sicherheit und für die Daten Verstorbener.
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 2 DSGVO?
Es wird für Unternehmen nicht immer einfach zu bestimmen sein, ob sie dem Anwendungsbereich der EU-Datenschutzgrundverordnung unterfallen. Diese Feststellung ist unverzichtbar für jedes Unternehmen, um seine Position im Rahmen der EU-DSGVO zu bestimmen und Datenschutzkonformität zu erreichen. Datenschutzexperte.de gibt Ihnen Hilfestellung zum Beispiel mit einer Datenschutzberatung oder einem Datenschutzaudit.