Artikel 8 EU-DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
- Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird. Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.
- Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.
- Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.
Kommentar zu Artikel 18 EU-DSGVO:
Was sagt Art. 18 DSGVO aus?
Art. 18 DSGVO regelt in drei Absätzen das Recht zur Einschränkung der Verarbeitung.
Nach Absatz 1 kann der Betroffene die Einschränkung der Verarbeitung aus folgenden Gründen verlangen:
In der Bearbeitung eingeschränkte Daten dürfen nach Absatz 2 nur mit Einwilligung des Betroffenen, im Kontext von Rechtsansprüchen, zum Schutz von Rechten Dritter oder aus Gründen wichtiger öffentlicher Interessen verarbeitet werden.
Nach Absatz 3 wird der Betroffene über eine mögliche Aufhebung der Einschränkung informiert.
Wie ist Art. 18 DSGVO zu verstehen?
Art. 18 DSGVO ist aus sich heraus verständlich. Fragen der Unternehmen ergeben sich in der praktischen Umsetzung und in technischer Hinsicht.
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 18 DSGVO?
Viele naheliegende, einfache Möglichkeiten zur Erfüllung der Vorschrift erschließen sich auf den ersten Blick nicht. Benötigt etwa der Betroffene die Daten noch im Zusammenhang mit eigenen Ansprüchen, der Verantwortliche sie aber nicht mehr, dürfte den Anforderungen von Art. 18 DSGVO auch damit Genüge getan sein, dem Betroffenen die Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen und sie dann zu löschen. Nehmen Sie im Zweifelsfall bei uns eine Datenschutzberatung in Anspruch, wenn sich Fragen bei der Umsetzung von Art.18 DSGVO ergeben.