Artikel 7 EU-DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung
- Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.
- Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.
- Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.
- Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.
Kommentar zu Artikel 17 EU-DSGVO:
Was sagt Art. 17 DSGVO aus?
Art. 17 DSGVO normiert das jetzt gesetzlich festgeschriebene "Recht auf Vergessenwerden" in drei Absätzen.
Absatz 1 legt die Gründe fest, die den Betroffenen dazu berechtigen, unverzügliche Löschung zu verlangen:
Absatz 2 verpflichtet den Verantwortlichen nach Veröffentlichung von Daten zu entsprechenden Maßnahmen und Informationen über die Löschung aller Daten-Links sowie -Kopien.
Absatz 3 setzt verschiedene Ausnahmen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest.
Wie ist Art. 17 DSGVO zu verstehen?
Rechtlich gesehen ist Art. 17 DSGVO eindeutig formuliert. Probleme ergeben sich bei der praktischen Umsetzung der Vorschrift, vor allem in technischer Hinsicht. Unternehmen werden mit der Back-Up Problematik konfrontiert, die das Löschen einzelner Datensätze kaum erlaubt. Es kann jedoch nicht auf die Erstellung von Backups und Back-Up-Tapes verzichtet werden, da die Unternehmen auch dazu gesetzlich verpflichtet sind.
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 17 DSGVO?
Zur Herstellung von Datenschutzkonformität im Zusammenhang mit Art. 17 DSGVO kommt es in Zukunft auf eine besonders sorgfältige Dokumentation der Datenverarbeitungszwecke sowie auf die Ausarbeitung tragfähiger Löschkonzepte an.