Artikel 77 EU-DSGVO: Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
- Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.
Kommentar zu Artikel 86 EU DSGVO:
Art. 86 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befasst sich im Rahmen der besonderen Verarbeitungssituationen mit dem Verhältnis von zwei sich unter Umständen entgegenstehenden Rechtspositionen. Diese sollen durch die Regelung miteinander in Einklang gebracht werden.
Zum einen geht es hier um den Schutz von personenbezogenen Daten wie etwa der Religionszugehörigkeit einer Person, ihrer sexuellen Identität, Kontodaten, Rentenbezüge, IP-Adresse etc. Diese werden durch die DSGVO sowie nationale Gesetze - in Deutschland das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) - geschützt. Zum anderen besteht in den Mitgliedsstaaten unter Umständen aber auch ein Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, also zu amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen. Hierdurch sollen die Vorgänge und Entscheidungen in Behörden transparent gemacht werden. Beschrieben ist dieses Recht in Deutschland etwa im Informationsfreiheitsgesetz (IFG) sowie weitergehend für die Verwendung der Daten im Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG). Beispiele für Informationen, die aufgrund der Gesetze bereits angefordert wurden sind etwa:
Hier wird bereits ersichtlich, dass sich in amtlichen Dokumenten von Telefonnummern über Gehaltsinformationen bis hin zu Sozialbezügen zahlreiche personenbezogene Daten befinden können, die ja eigentlich geschützt werden sollen. So entsteht ein Konflikt darüber, welche Interessen überwiegen. Art. 86 DSGVO besagt nun, dass eine Offenlegung von personenbezogenen Daten erfolgen KANN, wenn dies im Einklang mit dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten steht. Hierzu ist jedoch zu beachten, dass etwa das deutsche IFG seinerseits zahlreiche Ausnahmen kennt, die das genannte Recht einschränken. Hierzu gehören nach § 5 IFG auch personenbezogene Daten, die dem Antragssteller nur genannt werden dürfen, wenn der Dritte, auf den sich die Daten beziehen, einwilligt oder wenn das Interesse des Antragsstellers an den Informationen das schutzwürdige Interesse des Dritten an der Geheimhaltung seiner Daten überwiegt. Wann dies der Fall ist, muss gesondert für jeden Einzelfall abgeklärt werden. Aus diesem Grund landen zahlreiche informationsrechtliche Fälle vor deutschen Richtern.