Artikel 78 EU-DSGVO: Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
Jede natürliche oder juristische Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.
- Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die nach den Artikeln 55 und 56 zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der gemäß Artikel 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
- Für Verfahren gegen eine Aufsichtsbehörde sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.
- Kommt es zu einem Verfahren gegen den Beschluss einer Aufsichtsbehörde, dem eine Stellungnahme oder ein Beschluss des Ausschusses im Rahmen des Kohärenzverfahrens vorangegangen ist, so leitet die Aufsichtsbehörde diese Stellungnahme oder diesen Beschluss dem Gericht zu.
Kommentar zu Art. 87 DSGVO
Was sagt Art. 87 DSGVO aus?
Artikel 87 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befasst sich mit der Verarbeitung – also beispielsweise der Erfassung, Speicherung oder Anpassung – von nationalen Kennziffern oder anderen Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung.
Fraglich ist hier zunächst, was sich hinter den Begriffen verbirgt. Eine nationale Kennziffer bestehend aus Zahlen und Nummern, welche eindeutig einer bestimmten Person zugeordnet werden, könnte beispielsweise die Nummer auf dem Personalausweis bzw. Reisepass sein. In Deutschland ist dies jedoch nicht der Fall. Hier wechselt die Passnummer, sobald ein neues Dokument beantragt wird. Die Kennziffern auf dem Pass gehören also nicht eindeutig zu einer Person und können diese identifizieren. Dies ist in anderen europäischen Staaten anders. So beispielsweise in Spanien: Hier erhalten Einwohner ab dem 14. Lebensjahr obligatorisch ein „Documento Nacional de Identidad“ (Nationales Identifizierungsdokument), welches der jeweiligen Person eine unverwechselbare Nummer zuweist.
Wie ist Art. 87 DSGVO zu verstehen?
Trotzdem ist Deutschland nicht gänzlich außen vor, wenn es um Artikel 87 DSGVO geht. Da auch „andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung“ unter den Datenschutz der Grundverordnung fallen, könnte hier etwa an die Steuer-ID, das Autokennzeichen oder die Sozialversicherungsnummer gedacht werden. Hierzu kann nun der deutsche Gesetzgeber nationale Regelungen zum Schutz der Kennziffern bzw. Kennzeichen schaffen. Die DSGVO enthält in diesem Bereich also keine eigenen Regelungen, sondern überlässt es den Mitgliedsstaaten, einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. In Deutschland wurden mit Einführung der DSGVO keine expliziten neuen Regelungen für Kennziffern und Kennzeichen geschaffen. Allerdings gilt zum Beispiel für die Sozialversicherungsnummer das sogenannte Sozialgeheimnis, sodass der Datenschutz des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch greift. Hier hatte der deutsche Gesetzgeber also bereits vor in Kraft treten der DSGVO Regelungen zum Schutz einer Kennziffer getroffen.