Artikel 3 EU-DSGVO: Räumlicher Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
- Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
- betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;
- das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
- Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.
Kommentar zu Artikel 12 EU-DSGVO:
Was sagt Art. 12 DSGVO aus?
Die DSGVO macht in Art. 12 in 8 Absätzen Aussagen dazu, wie der Betroffene seine Rechte ausüben kann und wie der Verantwortliche die Ausübung der Rechte fördert. Es geht dabei vor allem um die Transparenz, Verständlichkeit und das zeitnahe Zugänglichmachen der Informationen an den Betroffenen.
Der Verantwortliche wird verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Mitteilungen als Antworten auf Betroffenenanfragen in präziser, transparenter, verständlicher und in leicht zugänglicher Form übermitteln zu können. Bei Mitteilungen an Kinder muss diesen Anforderungen besonders Rechnung getragen werden.
Weiterhin muss der Verantwortliche alles tun, um dem Betroffenen die Ausübung seiner Rechte aus den Artikeln 15-22 der Verordnung zu erleichtern. Er darf die Wahrnehmung der Rechte durch den Betroffenen verweigern, wenn er die betroffene Person nicht identifizieren und dies glaubhaft machen kann. In Art. 12 der DSGVO wird ein zeitlicher Rahmen für die Antwort gesetzt. Anfragen sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats zu beantworten. Diese Bearbeitungsfrist kann sich maximal auf zwei Monate verlängern. Dabei muss auch eine mögliche Überschreitung der Bearbeitungszeit dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Eingang seines Antrags mitgeteilt werden.
Der Betroffene kann bei den Aufsichtsbehörden eine Beschwerde einlegen, wenn der Verantwortliche auf seinen Antrag hin nicht tätig wird. Ihm steht auch der Rechtsweg offen.
Art. 12 DSGVO macht deutlich, dass Betroffenenanfragen grundsätzlich durch den Verantwortlichen kostenfrei zu beantworten sind. Bei exzessiven Anfragen kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt ansetzen oder die Beantwortung des Antrags verweigern. Den Beweis für den exzessiven Charakter einer Anfrage muss der Verantwortliche führen.
Ferner darf der Verantwortliche weitere Informationen einfordern, wenn er Zweifel an der Identität des Betroffenen hat.
Art. 12 DSGVO erlaubt den Einsatz bestimmter Bildsymbole, um Informationen nach Art. 13 und 14 der Verordnung bereitzustellen.
Wie ist Art. 12 DSGVO zu verstehen?
Die Vorschrift ist weitestgehend aus sich selbst heraus verständlich, allerdings können sich für Unternehmen Fragen dazu ergeben, was geeignete Maßnahmen zur Erfüllung von Anforderungen aus Art. 12 DSGVO sind.
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 12 DSGVO?
Unternehmen müssen vor allem Infrastrukturen schaffen, um Anfragen von Betroffenen im Rahmen des Art. 12 DSGVO sowohl inhaltlich als auch zeitlich beantworten zu können. Datenschutzexperte.de unterstützt Sie bei der Schaffung der Rahmenbedingungen zum Beispiel über ein Datenschutzaudit oder eine Datenschutzberatung.