Artikel 2 EU-DSGVO: Sachlicher Anwendungsbereich - kommentiert
- Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
- Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten
- im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,
- durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,
- durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,
- durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
- Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
- Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst
- Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.
Kommentar zu Artikel 11 EU-DSGVO:
Was sagt Art. 11 DSGVO aus?
Art. 11 DSGVO trifft in zwei Absätzen besondere Aussagen zu Verarbeitungsvorgängen, die keine Identifikation der Person erfordern.
Wie ist Art. 11 DSGVO zu verstehen?
Art. 11 DSGVO vereinfacht die Verarbeitung von Daten, die ohne Identifizierung der Person verarbeitet werden können. Verantwortliche werden in diesem Fall von weiteren Kernverpflichtungen der Verordnung befreit. Das macht Sinn, weil andernfalls Daten nur zur Beachtung der DSGVO erhoben werden würden. Bei der Definition der Identifizierungsvorgänge sind digitale Identifizierungsmaßnahmen einzuschließen.
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 11 DSGVO?
Für Verantwortliche kann es wichtig sein, im Unternehmen festzustellen, welche Verarbeitungsvorgänge der Vorschrift unterfallen. Nehmen Sie zum Beispiel eine Datenschutzberatung bei uns in Anspruch . Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an Mitarbeiterschulungen.