Widerspruchsrecht & Widerrufsrecht DSGVO
- Widerspruchsrecht: Unterbindung der Datenverarbeitung aus berechtigten Gründen gemäß Art. 21 DSGVO.
- Widerrufsrecht: Rücknahme einer vorher erteilten Einwilligung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 7 DSGVO.
- Widerspruch: Benötigt Begründung und bezieht sich auf konkrete Maßnahmen oder Handlungen.
- Widerruf: Jederzeit ohne Grund möglich, bezieht sich auf freiwillige Einwilligungen.
- Bei beiden Rechten: Anspruch auf Datenlöschung und Recht auf Vergessenwerden.
- Item A
- Item B
- Item C
Was bedeutet Widerspruchsrecht & Widerrufsrecht nach DSGVO?
Umgangssprachlich bedeutet Widerspruch, dass einem Umstand gegengesprochen und dieser nicht einfach so hingenommen wird. Unter Juristen wird der Begriff verwendet, um auszudrücken, wenn sich ein Bürger gegen gerichtliche Entscheidungen oder Handlungen von Behörden wehrt.
Das Widerspruchsrecht findet beispielweise bei geschlossenen Verträgen oder falschen Rechnungen Anwendung. Im Datenschutz ist der Widerspruch die Möglichkeit betroffener Personen, eine Verarbeitung Ihrer Daten durch etwa ein Unternehmen oder eine Behörde zu unterbinden. Gleichwohl sind für die Ausübung dieses Widerspruchsrecht konkretere Regelungen in der DSGVO getroffen worden. Denn der Widerspruch der Betroffenen muss in aller Regel einer Begründung unterliegen, damit die Verarbeitung der Daten von dem Verantwortlichen beendet wird. In Art. 21 DSGVO sind zahlreiche Gründe aufgestellt, auf Grund derer ein Widerspruch eingelegt werden kann.
Schon dem Wortlaut nach ist der Widerruf anders gelagert als der Widerspruch. Umgangssprachlich könnte man Widerruf mit der Formulierung "etwas rückgängig zu machen" umschreiben. Nach DSGVO bezieht sich der Widerruf immer auf eine vorher erteilte Einwilligung der/die Betroffenen in Bezug auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten geben hat. Die betroffene Person ist nach dem gesetzlichen Widerrufsrecht jederzeit befugt eine solche, einmal erteilte Einwilligung zur Verarbeitung von Daten mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen und muss über den Widerruf bei der Einwilligung im Vorhinein informiert werden (Art. 7 DSGVO).
Sowohl bei der Erteilung des Widerspruchs als auch beim Widerruf der Einwilligung hat der/die Betroffene auch das Recht auf Löschung der Daten und das Recht auf Vergessenwerden. Dieses sollte in aller Regel aber explizit geltend gemacht werden.
Unterschied Widerspruchsrecht und Widerrufsrecht
Ein gravierender Unterschied zwischen dem Widerspruch und dem Widerruf liegt darin, dass sich der Widerruf auf eine freiwillige Erteilung bezieht und demnach ohne Grund und jederzeit ausgesprochen werden kann. Der Widerspruch hingegen benötigt eine Legitimationsgrundlage. Diese Grundlagen beziehen sich auf die Datenverarbeitung im öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e) DSGVO), Datenverarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO), Datenverarbeitung zu Zwecken der Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 DSGVO) und auf die Datenverarbeitung im Rahmen des Profilings (Art. 22 DSGVO).
Ein weiterer entscheidender Unterschied besteht darin, dass sich der Widerspruch auf eine getroffene Maßnahme oder Handlung bezieht und der Widerruf bei einer Vereinbarung eingesetzt werden kann. Beim Widerruf ist die Verarbeitung der Daten bis zum Zugang des Widerrufs weiterhin zulässig und entzieht die Berechtigung für die Verarbeitung in Zukunft die Grundlage.
Datenschutz Widerspruch in der Praxis – Wann kann der Datenverarbeitung widersprochen werden?
In der Praxis kann der Datenverarbeitung in vielen Fällen widersprochen werden. Unternehmen versuchen die Daten von potenziellen Kunden zu nutzen, um sie gezielt mit Werbung zu erreichen oder auf anderen on- und offline-Kommunikationswegen, wie Newsletter, in Kontakt zu kommen. Nach Art. 21 DSGVO kann der/ die Betroffene der Datenverarbeitung zu Direktwerbezwecken jederzeit Widerspruch einlegen.
Mit dem wirksamen Widerspruch muss der Verantwortliche die Daten des Betroffenen löschen – dazu zählen auch Widerspruchserklärungen, die als solche zu deuten sind, wie beispielsweise eine Beschwerde. Diese gelten als Willenserklärung zum Abbruch der Datenverarbeitung. Auch wenn die DSGVO die Bereiche des Widerspruchsrechtes sehr klar definiert, ist der Online-Bereich in mancher Hinsicht hier noch eine Grauzone. Der Datenschutz ist hier oftmals wegen wirtschaftlichen Interessen und länderspezifischen Regelungen (mangelhaft) unzureichend umgesetzt.
Vorlage Widerspruch/Widerruf der Datenverarbeitung zum Download
Grundsätzlich muss bei der Erhebung und Verarbeitung von Daten auf datenschutzrechtliche Aspekte hingewiesen und die Rechte zum Widerruf und dem Widerspruch aufgeführt werden. Damit Sie bei der korrekten Umsetzung der Datenverarbeitung korrekt vorgehen bieten wir hier eine Vorlage zum Widerruf der Datenverarbeitung zum Download an.
Wir beantworten Ihre Fragen zum Widerspruchs- und Widerrufsrecht
Wie hilft das Widerrufsrecht nach DSGVO Verbrauchern?
Sowohl das Widerspruchsrecht als auch das Widerrufsrecht sind juristische Wege zum Schutz der Verbraucher. Mittels der gegebenen Rechtslage sollen sich Verbraucher sicherer fühlen und per Gesetz Rechtsbeistand erhalten. Dabei können Verbraucher:innen der Speicherung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten entgegenwirken.
Wann kann der Datenverarbeitung widersprochen werden?
Der Art. 21 DSGVO klärt auf, wann der Datenverarbeitung widersprochen werden kann und besagt, dass eine betroffene Person jederzeit aus Gründen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO Widerspruch bei der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten erheben kann.
Worin liegt der Unterschied zwischen Widerspruch und Widerruf?
Ein Unterschied liegt darin, dass sich der Widerruf auf eine freiwillige Einwilligung bezieht und demnach ohne Grund und jederzeit ausgesprochen werden kann. Der Widerspruch hingegen benötigt eine Legitimationsgrundlage. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass sich der Widerspruch auf eine getroffene Maßnahme oder Handlung bezieht, die bis zum Widerspruch in einigen Fällen auch ohne Zustimmung des Betroffenen rechtmäßig erfolgt und der Widerruf nur bei einer Vereinbarung greift, etwa einer zuvor erteilten Einwilligung oder einer anderen zuvor abgegeben Willenserklärung.
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