Artikel 12 EU-DSGVO: Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
- Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
- Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. 4Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
- Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
- Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
- ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
- sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
- Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen
- Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
- Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
- Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.
Kommentar zu Artikel 22 EU-DSGVO: Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall (auch Profiling)
Was sagt Art. 22 DSGVO aus?
Art. 22 DSGVO regelt in vier Absätzen die Rechte des Betroffenen bei Entscheidungen in automatisierten Verfahren einschließlich Profiling.
Betroffene müssen sich nicht Entscheidungen unterwerfen, die ausschließlich auf Basis einer automatisierten Verarbeitung einschließlich dem Profiling erfolgt ist und sie dabei rechtlich oder anderweitig erheblich beeinträchtigen.
Ausgenommen von dieser Nichtunterwerfungsklausel sind Entscheidungen,
Der Verantwortliche hat bei Entscheidungen, die im Kontext eines Vertrages oder der Einwilligung des Betroffenen erfolgen, angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Rechte, Freiheiten und berechtigten Interessen des Betroffenen zu schützen. Im Rahmen dieser Maßnahmen geht es vor allem darum, dass der Betroffene seinen eigenen Standpunkt darlegen, auf die Entscheidung einwirken und die Entscheidung anfechten kann.
Allgemein sind Entscheidungen im Sinne von Abs. 2 nicht auf besondere Kategorien personenbezogener Daten zu begründen, wenn nicht die besonderen Anforderungen von Art. 9 Abs. 2 Buchstaben a oder g erfüllt sind.
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 22 DSGVO?
Das Unternehmen muss vorrangig eine Organisationsstruktur schaffen, die dem Betroffenen die Wahrnehmung seiner Rechte aus Art. 22 DSGVO ermöglicht.
Wir empfehlen Ihnen einen Datenschutzaudit und eine Datenschutzberatung, um die bestehenden Strukturen zu durchleuchten und neue Strukturen für den Datenschutz zu schaffen.