Kapitel 9 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) normiert Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen (Art. 85-91). Eine besondere Verarbeitungssituation ist die Verarbeitung im Kontext der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art. 85). So kann es auch zu nationalen Abweichungen oder Ausnahmen der vorangegangenen Kapitel der DSGVO kommen, um beispielsweise das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (Art. 85 Abs. 2). Zu den weiteren besonderen Verarbeitungssituationen gehören die Verarbeitung und der Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 86), Verarbeitung von nationalen Kennziffern (Art. 87) oder die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext (Art. 88). Die Mitgliedstaaten sind also in der Pflicht, anhand von nationalen Rechtsvorschriften diese Verarbeitungssituationen näher zu reglementieren beziehungsweise an die Regelungen der DSGVO anzupassen.
Kommentar zu Kapitel 9 DSGVO
Kapitel 9 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) normiert Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen (Art. 85-91). Eine besondere Verarbeitungssituation ist die Verarbeitung im Kontext der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit (Art. 85). So kann es auch zu nationalen Abweichungen oder Ausnahmen der vorangegangenen Kapitel der DSGVO kommen, um beispielsweise das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (Art. 85 Abs. 2). Zu den weiteren besonderen Verarbeitungssituationen gehören die Verarbeitung und der Zugang zu amtlichen Dokumenten (Art. 86), Verarbeitung von nationalen Kennziffern (Art. 87) oder die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext (Art. 88). Die Mitgliedstaaten sind also in der Pflicht, anhand von nationalen Rechtsvorschriften diese Verarbeitungssituationen näher zu reglementieren beziehungsweise an die Regelungen der DSGVO anzupassen.