Artikel 97 EU-DSGVO: Berichte der Kommission
- Bis zum 25. Mai 2020 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden öffentlich gemacht.
- Im Rahmen der Bewertungen und Überprüfungen nach Absatz 1 prüft die Kommission insbesondere die Anwendung und die Wirkungsweise
- des Kapitels V über die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen insbesondere im Hinblick auf die gemäß Artikel 45 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung erlassenen Beschlüsse sowie die gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG erlassenen Feststellungen,
- des Kapitels VII über Zusammenarbeit und Kohärenz.
- Für den in Absatz 1 genannten Zweck kann die Kommission Informationen von den Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden anfordern.
- Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bewertungen und Überprüfungen berücksichtigt die Kommission die Standpunkte und Feststellungen des Europäischen Parlaments, des Rates und anderer einschlägiger Stellen oder Quellen.
- Die Kommission legt erforderlichenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung vor und berücksichtigt dabei insbesondere die Entwicklungen in der Informationstechnologie und die Fortschritte in der Informationsgesellschaft.
Kommentar zu Kapitel 7 DSGVO
In Kapitel 7 der DSGVO sind die Regelungen zur Zusammenarbeit und Kohärenz zwischen den einzelnen Aufsichtsbehörden dargelegt, da es aufgrund von grenzüberschreitenden Themen in der digitalen Welt wichtig ist, gemeinsame Entscheidungen treffen zu können (Art. 60 bis 76). Kapitel 7 untergliedert sich in drei Abschnitte. Abschnitt 1 (Art. 60 bis 62) regelt Allgemeines zur Zusammenarbeit. Das Ziel von Kapitel 7 ist also, eine gemeinsame Antwort auf datenschutzrechtliche Fragen finden zu können (Art. 60). Zudem besteht die Pflicht zur gegenseitigen Amtshilfe (Art. 61) und die Möglichkeit zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen der Aufsichtsbehörden (Art. 62).
Abschnitt 2 bezieht sich auf das Kohärenzverfahren, welches eingeleitet wird, wenn das Verfahren über die Zusammenarbeit zwischen der betroffenen nationalen und der federführenden Aufsichtsbehörde am Sitz der Hauptniederlassung des Unternehmens zu keinem Ergebnis kommt. In diesem Fall wird der Streit durch einen verbindlichen Beschluss des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. a DSGVO beigelegt. Zudem gibt der EDSA im Kohärenzverfahen eine Stellungnahme ab, wenn bestimmte Maßnahmen beabsichtigt sind (Art. 64 Absatz 1 DSGVO).
In Abschnitt 3 wird der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) eingeführt. Dieser wird von allen Aufsichtsbehörden aller Mitgliedstaaten sowie vom Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Europäischen Kommission repräsentiert und hat verschiedene Aufgaben: Er ist für den Entwurf von Leitlinien bezüglich der DSGVO zuständig, gibt Stellungnahmen ab und verantwortet die Fassung verbindlicher Beschlüsse (Art. 64 und 65). Der EDSA wird zusätzlich von einem Sekretariat beraten, das vom Europäischen Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellt wird.