Artikel 30 EU-DSGVO: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen, des Vertreters des Verantwortlichen sowie eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
- die Zwecke der Verarbeitung;
- eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten;
- die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfänger in Drittländern oder internationalen Organisationen;
- gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
- wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
- wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
- Jeder Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls sein Vertreter führen ein Verzeichnis zu allen Kategorien von im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführten Tätigkeiten der Verarbeitung, die Folgendes enthält:
- den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters oder der Auftragsverarbeiter und jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls des Vertreters des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters und eines etwaigen Datenschutzbeauftragten;
- die Kategorien von Verarbeitungen, die im Auftrag jedes Verantwortlichen durchgeführt werden;
- gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Angabe des betreffenden Drittlands oder der betreffenden internationalen Organisation, sowie bei den in Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datenübermittlungen die Dokumentierung geeigneter Garantien;
- wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 1.
- Das in den Absätzen 1 und 2 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
- Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sowie gegebenenfalls der Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters stellen der Aufsichtsbehörde das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.
- Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten gelten nicht für Unternehmen oder Einrichtungen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen, es sei denn die von ihnen vorgenommene Verarbeitung birgt ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, die Verarbeitung erfolgt nicht nur gelegentlich oder es erfolgt eine Verarbeitung besonderer Datenkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 1 bzw. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10.
Kommentar zu Artikel 4 EU-DSGVO
Was sagt Art. 4 DSGVO aus?
Art. 4 DSGVO definiert in 26 Nummern Kernbegriffe der neuen Verordnung.
Besonders wichtige Definitionen werden in den Nr.1- 11 gegeben.
Wie ist Art. 4 DSGVO zu verstehen?
Die meisten Definitionen in Art. 4 DSGVO sind selbsterklärend. Es ist in diesem Zusammenhang aber wichtig, sie bei der Anwendung der EU Datenschutzgrundverordnung zu kennen. Hier sollten Unternehmen und vor allem auch betriebliche Datenschutzbeauftragte immer wieder auf diese Begriffsbestimmungen zurückkommen, um die entsprechenden Vorschriften in den richtigen Kontext zu stellen.
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 4 DSGVO?
Die Begriffsbestimmungen in dieser Vorschrift machen den Umgang mit der DSGVO und das Verständnis für die Vorschriften erst möglich. Sie weichen teilweise von bisher bekannten Begrifflichkeiten in der nationalen Gesetzgebung ab. Wenn sich Zweifel bei den einzelnen Definitionen und deren Verständnis ergeben, ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte der erste Ansprechpartner für das Unternehmen. Dieser gibt unter anderem seine Kenntnisse als Multiplikator an die Mitarbeiter des Unternehmens weiter, die mit den Datenverarbeitungsvorgängen befasst sind. Datenschutzexperte.de informiert Sie in diesem Zusammenhang gern über die Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten und bestellt diesen auf Wunsch auch.