Artikel 26 EU-DSGVO: Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche
- Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.
- Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.
- Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.
Kommentar zu Art. 36 DSGVO
Was sagt Art. 36 DSGVO aus?
Artikel 36 DSGVO sieht in einem bestimmten Fall eine Konsultation der Aufsichtsbehörde vor der Datenverarbeitung vor. Stellt ein Unternehmen bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung fest, dass die Datenverarbeitung ein hohes Risiko hervorrufen würde, konsultiert es die Aufsichtsbehörde. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Unternehmen das Risiko nicht durch geeignete Maßnahmen eindämmt.
Gemäß Absatz 2 erteilt die Aufsichtsbehörde dem Unternehmen schriftliche Empfehlungen, falls die Datenverarbeitung der Verordnung widersprechen würde. Außerdem kann sie ihre Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse nach Artikel 58 DSGVO wahrnehmen. Hierfür ist eine Frist von bis zu acht Wochen vorgesehen, die die Behörde jedoch um bis zu sechs Wochen verlängern kann.
Was müssen Unternehmen beachten, wenn sie die Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO konsultieren?
Ist Ihr Unternehmen von der Konsultation betroffen, informieren Sie die Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 über diese Punkte:
Außerdem lassen Sie der Behörde jene Informationen zukommen, die sie bei Ihnen angefordert hat. Gemäß Absatz 5 des Artikels 36 DSGVO kann der nationale Gesetzgeber ein Unternehmen dazu verpflichten, die Aufsichtsstelle zu konsultieren und eine Datenverarbeitung genehmigen zu lassen, wenn es um öffentliche Interessen geht. Eine kompetente Auskunft über solche Konsultations- und Genehmigungspflichten können Sie bei einer professionellen Datenschutzberatung erhalten.