Artikel 47 EU-DSGVO: Verbindliche interne Datenschutzvorschriften

  1. Die zuständige Aufsichtsbehörde genehmigt gemäß dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63 verbindliche interne Datenschutzvorschriften, sofern diese

    1. rechtlich bindend sind, für alle betreffenden Mitglieder der Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gelten und von diesen Mitgliedern durchgesetzt werden, und dies auch für ihre Beschäftigten gilt,

    2. den betroffenen Personen ausdrücklich durchsetzbare Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten übertragen und

    3. die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllen.

  2. Die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Absatz 1 enthalten mindestens folgende Angaben:

    1. Struktur und Kontaktdaten der Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und jedes ihrer Mitglieder;

    2. die betreffenden Datenübermittlungen oder Reihen von Datenübermittlungen einschließlich der betreffenden Arten personenbezogener Daten, Art und Zweck der Datenverarbeitung, Art der betroffenen Personen und das betreffende Drittland beziehungsweise die betreffenden Drittländer;

    3. interne und externe Rechtsverbindlichkeit der betreffenden internen Datenschutzvorschriften;

    4. die Anwendung der allgemeinen Datenschutzgrundsätze, insbesondere Zweckbindung, Datenminimierung, begrenzte Speicherfristen, Datenqualität, Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen, Rechtsgrundlage für die Verarbeitung, Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit und Anforderungen für die Weiterübermittlung an nicht an diese internen Datenschutzvorschriften gebundene Stellen;

    5. die Rechte der betroffenen Personen in Bezug auf die Verarbeitung und die diesen offenstehenden Mittel zur Wahrnehmung dieser Rechte einschließlich des Rechts, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung nach Artikel 22 unterworfen zu werden sowie des in Artikel 79 niedergelegten Rechts auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beziehungsweise auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten und im Falle einer Verletzung der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften Wiedergutmachung und gegebenenfalls Schadenersatz zu erhalten;

    6. die von dem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter übernommene Haftung für etwaige Verstöße eines nicht in der Union niedergelassenen betreffenden Mitglieds der Unternehmensgruppe gegen die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften; der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter ist nur dann teilweise oder vollständig von dieser Haftung befreit, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, dem betreffenden Mitglied nicht zur Last gelegt werden kann;

    7. die Art und Weise, wie die betroffenen Personen über die Bestimmungen der Artikel 13 und 14 hinaus über die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften und insbesondere über die unter den Buchstaben d, e und f dieses Absatzes genannten Aspekte informiert werden;

    8. die Aufgaben jedes gemäß Artikel 37 benannten Datenschutzbeauftragten oder jeder anderen Person oder Einrichtung, die mit der Überwachung der Einhaltung der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften in der Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, sowie mit der Überwachung der Schulungsmaßnahmen und dem Umgang mit Beschwerden befasst ist;

    9. die Beschwerdeverfahren;

    10. die innerhalb der Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, bestehenden Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften. Derartige Verfahren beinhalten Datenschutzüberprüfungen und Verfahren zur Gewährleistung von Abhilfemaßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Person. Die Ergebnisse derartiger Überprüfungen sollten der in Buchstabe h genannten Person oder Einrichtung sowie dem Verwaltungsrat des herrschenden Unternehmens einer Unternehmensgruppe oder der Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, mitgeteilt werden und sollten der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;

    11. die Verfahren für die Meldung und Erfassung von Änderungen der Vorschriften und ihre Meldung an die Aufsichtsbehörde;

    12. die Verfahren für die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, die die Befolgung der Vorschriften durch sämtliche Mitglieder der Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, gewährleisten, insbesondere durch Offenlegung der Ergebnisse von Überprüfungen der unter Buchstabe j genannten Maßnahmen gegenüber der Aufsichtsbehörde;

    13. die Meldeverfahren zur Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde über jegliche für ein Mitglied der Unternehmensgruppe oder Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, in einem Drittland geltenden rechtlichen Bestimmungen, die sich nachteilig auf die Garantien auswirken könnten, die die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften bieten, und

    14. geeignete Datenschutzschulungen für Personal mit ständigem oder regelmäßigem Zugang zu personenbezogenen Daten.

  3. Die Kommission kann das Format und die Verfahren für den Informationsaustausch über verbindliche interne Datenschutzvorschriften im Sinne des vorliegenden Artikels zwischen Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und Aufsichtsbehörden festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.

Kommentar zu Artikel 47 DSGVO

Was sagt Art. 47 DSGVO aus?
 

Art. 47 DSGVO regelt den Fall der „verbindlichen internen Datenschutzvorschriften“ als geeignete Garantie zur Datenübermittlung in Drittländer (s. Art. 46 Abs. 2 b DSGVO). Diese Möglichkeit kommt nur für interne grenzüberschreitende Datenübermittlungen in Unternehmensgruppen oder Gruppen von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, in Betracht. Nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 19 DSGVO ist eine Unternehmensgruppe eine Gruppe, die aus einem herrschenden und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht.

Die verbindlichen internen Vorschriften sind nach Art. 47 Abs. 1 DSGVO von der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß dem Kohärenzverfahren nach Art. 63 DSGVO zu genehmigen. Die wichtigste Voraussetzung für eine solche Genehmigung ist nach Abs. 1 a die rechtliche Verbindlichkeit der Vorschriften innerhalb des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe und deren Durchsetzung durch die Mitglieder. Darüber hinaus müssen den betroffenen Personen durch die internen Datenschutzvorschriften durchsetzbare Rechte in Bezug auf die Verarbeitung ihrer Daten gewährt werden und die Vorschriften müssen alle Angaben des Abs. 2 enthalten.

Was hat sich geändert?
 

Die ehemalige "Artikel-29-Datenschutzgruppe" befand die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nur für Unternehmensgruppen nach Art. 4 Nr. 19 DSGVO als geeignet. Art. 47 DSGVO sieht das Instrument der internen Datenschutzvorschriften nun auch für diejenigen Gruppen von Unternehmen vor, die nicht unter diese Definition fallen, aber eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben.

Außerdem müssen die internen Datenschutzvorschriften nun nach Abs. 2 a nicht nur die Kontaktdaten der Unternehmensgruppe, sondern auch die Kontaktdaten jedes Mitglieds enthalten.

Was muss getan werden?
 

Im Falle einer Datenübermittlung nach Art. 47 DSGVO müssen Sie verbindliche interne Datenschutzvorschiften nach Abs. 2 aufstellen und diese dann nach den Voraussetzungen des Abs. 1 von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen lassen. Gem. Art. 47 Abs. 2 g DSGVO sind die betroffenen Personen auch über die verbindlichen internen Datenschutzvorschriften zu informieren, sodass sie ihre damit eingeräumten Rechte durchsetzen können. Wir sind Ihnen bei diesem Verfahren gerne mit unserer Datenschutz-Beratung behilflich oder unterstützen Sie als externer Datenschutzbeauftragter.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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