Artikel 21 EU-DSGVO: Widerspruchsrecht
- Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
- Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
- Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
- Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
- Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
- Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
Kommentar zu Artikel 30 EU-DSGVO
Was sagt Art. 30 DSGVO aus?
1. Der Verantwortliche oder sein Vertreter führen das Verzeichnis nach DSGVO Art. 30 mit folgenden Angaben:
2. Der Auftragsverarbeiter oder sein Vertreter führen das Verzeichnis nach DSGVO Art. 30 mit diesen Angaben:
Die Pflicht zur Führung des Verzeichnisses trifft alle Unternehmen die 250 und mehr Mitarbeiter beschäftigen.
Unternehmen mit weniger als 250 Mittarbeitern sind betroffen, wenn
Wie ist Art. 30 DSGVO zu verstehen?
Das Verarbeitungsverzeichnis nach DSGVO Art. 30 bildet eines der Kernstücke der betrieblichen Dokumentation im Datenschutz und dient auch der eigenen Sicherheit zum Nachweis der Datenschutzkonformität.
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 30 DSGVO?
Kaum ein Unternehmen kommt an den Pflichtenkreisen der DSGVO und Art. 30 vorbei. Sorgfalt bei der Erstellung des Verarbeitungsverzeichnisses schützt Sie hier vor Angriffen der Aufsichtsbehörden. Wenn Sie kompetente Unterstützung in diesem Bereich brauchen, finden Sie diese bei datenschutzexperte.de zum Beispiel mit einer Datenschutzberatung oder unseren Leistungen im Bereich DSGVO Dokumentation.