Artikel 20 EU-DSGVO: Recht auf Datenübertragbarkeit
- Die betroffene Person hat das Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sie hat das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern
- Bei der Ausübung ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Absatz 1 hat die betroffene Person das Recht, zu erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist.
- Die Ausübung des Rechts nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt Artikel 17 unberührt. Dieses Recht gilt nicht für eine Verarbeitung, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.
- Das Recht gemäß Absatz 1 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
Kommentar zu Artikel 3 EU-DSGVO: Räumlicher Anwendungsbereich
Was sagt Art. 3 DSGVO aus?
Art. 3 DSGVO definiert den räumlichen Rahmen für die Anwendung der EU-Datenschutzgrundverordnung in drei Absätzen.
Wie ist Art. 3 DSGVO zu verstehen?
Art. 3 DSGVO macht Schluss mit rechtlichen Unsicherheiten, die teilweise in den nationalen datenschutzrechtlichen Gesetzgebungen der Mitgliedstaaten bisher bestanden haben. Bisher war es vielfach Aufgabe von Richtern auf nationaler EU-Ebene darüber zu entscheiden, ob außerhalb der EU durchgeführte Datenverarbeitungsvorgänge mit deutlichem Bezug zur EU auch europäischen Datenschutzvorschriften unterliegen sollten. Hier wird die neue Verordnung deutlich. Sie unterwirft auch solche Vorgänge im Umgang mit personenbezogenen Daten ihrem Regelungsbereich, die
Welche Folgen ergeben sich aus Art. 3 DSGVO?
Art. 3 DSGVO erweitert den räumlichen Anwendungsbereich der europäischen Datenschutzvorschriften im Vergleich mit bisher geltenden nationalen Regelungen teilweise erheblich. Unternehmen können sich zukünftig der Geltung der EU-DSGVO nicht dadurch entziehen, dass sie die Datenverarbeitungsvorgänge in andere Länder verlagern. Indem bereits das bloße Anbieten von Waren und Dienstleistungen in den europäischen Bereich hinein den Anwendungsbereich der EU-Datenschutzgrundverordnung eröffnet, müssen international agierende Unternehmen besonders aufmerksam auf die erforderliche Datenschutzkonformität achten. Das gilt auch und insbesondere mit Blick auf den erheblich erhöhten Sanktionsrahmen für Datenschutzverstöße, der mit der EU-DSGVO verbunden ist. Datenschutzexperte.de steht an Ihrer Seite, wenn es darum geht, Ihre unternehmerischen Tätigkeiten räumlich in Bezug zur Geltung der EU-DSGVO zu setzen. Nehmen Sie beispielsweise eine Datenschutzberatung in Anspruch oder lassen Sie sich einen externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch uns bestellen . Auch die Schulung der Mitarbeiter ist in diesem Kontext gefragt.